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Kombinierte Geburtstags-Examens-Party nicht absetzbar

Ob eine Feier, die gleichzeitig zu Ehren eines Geburtstages und einer Examensprüfung gegeben wird, als Werbungskosten abgesetzt werden kann, ist umstritten.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Sie haben Ihr Examen bestanden und wollen das angemessen mit allen Arbeitskolleginnen und -kollegen feiern. Herzlichen Glückwunsch! Zufälligerweise fällt dieses Ereignis auch auf Ihren Geburtstag. Daher liegt es nahe, diese Feste zu verbinden. Eine tolle Idee! Die Sache hat nur einen Haken: Ob Sie diese Doppel-Party anteilig als Werbungskosten in die Steuererklärung eintragen dürfen, ist umstritten. Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist notwendig.

Ein konkreter Fall

Ein junger Steuerberater bestand kurz vor seinem 30. Geburtstag seine Examensprüfung. Unter dem Motto "30 & StB" lud er 46 Arbeitskollegen und 32 Freunde und Verwandte zu einer großen Feier in der Nähe seines Wohnortes ein. Hierfür mietete er eine Festhalle und einen 21-köpfigen Posaunenchor an. Am Ende beliefen sich die Kosten, inkl. Bewirtung auf insgesamt 3.414 Euro. Der frischgebackene Steuerberater gab anteilig für seine Arbeitskollegen 1.586 Euro als Werbungskosten in seiner Steuererklärung an. Das Finanzamt lehnte dies ab und auch ein Einspruch blieb erfolglos.

Finanzgericht Baden-Württemberg weist Klage ab

Das nun zuständige Finanzgericht stimmte der Entscheidung des Finanzamts zu. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls hätte der Kläger insgesamt ein privates Fest gefeiert. Dafür sprächen sowohl der Anlass, die Gästeauswahl, der Veranstaltungsort als auch der Charakter der Feier – Stichwort Posaunenchor. Doch selbst wenn ein Fest in Teilen beruflich motiviert sei und somit ein „Doppelanlass“ vorliegt, könnten private und berufliche Elemente nicht eindeutig voneinander getrennt werden. Somit gilt die Veranstaltung als privat und wird auch steuerlich so behandelt.

Anders verhält es sich hingegen mit einer beruflichen Feier, zu der auch private Freunde eingeladen werden. Hätte der junge Steuerberater also nur sein Examen gefeiert, wäre ein steuerlicher Abzug der anteiligen Aufwendungen möglich gewesen. Seine Geburtstagsparty hätte dann ein paar Tage später stattfinden müssen.

Bundesfinanzhof widerspricht Finanzgericht

Das sah der BFH anders: Eine Aufteilung der Kosten für eine kombinierte Geburtstags- und Berufszulassungsfeier und damit ein anteiliger Werbungskostenabzug sei per se nicht ausgeschlossen. Denn nach den Umständen des Einzelfalls kann sowohl die Feier eines persönlichen Ereignisses zu beruflich veranlassten Kosten führen als auch umgekehrt ein berufliches Ereignis vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein, beispielsweise wenn nur private Freunde und die Familie eingeladen würden. Bei einem Doppelanlass, wäre es daher grundsätzlich möglich, die Kosten nach Gästen aus dem beruflichen und dem privaten Umfeld aufzuteilen - so wie es der Kläger gemacht hat.

Übrigens

Alles, was Sie ausgeben, um Geld zu verdienen, können Sie als Werbungskosten in Ihre Steuererklärung eintragen. Dazu zählen Fachbücher, ein neuer Laptop oder die Dienstreise. Wie das genau funktioniert, erklären Ihnen die Beraterinnen und Berater der VLH. Eine Beratungsstelle ganz in Ihrer Nähe finden Sie über unsere Beratersuche.

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