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So funktioniert die Fünftelregelung

Dank der Fünftelregelung können Sie bei einer Abfindung oder außerordentlichen Einkünften Steuern sparen. Wir erklären, wie es geht.

Unser Rechenbeispiel zeigt Ihnen, welche Vorteile Ihnen die sogenannte Fünftelregelung bei außerordentlichen Einkünften wie einer Abfindung bringt:

Lisa M. ist Single und kinderlos. Sie hat ein Jahreseinkommen von 26.000 Euro. Außerdem hat sie eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro bekommen.

Entsprechend liegt ihr zu versteuerndes Einkommen insgesamt bei 36.000 Euro. Da es sich bei der Abfindung um außerordentliche Einkünfte handelt, kann Lisa die Fünftelregelung anwenden.

So geht Lisa vor, wenn sie ihre Abfindung versteuern will, die sie für 2023 bekam:

1. Der Finanzbeamte addiert ein Fünftel der Abfindung zum Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. 

Jahreseinkommen 26.000 Euro
+ ein Fünftel der Abfindung  2.000 Euro
zu versteuerndes Einkommen
darauf entfallender Steuerbetrag
28.000 Euro
 4.120 Euro

 2. Der Finanzbeamte errechnet die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die Abfindung.

zu versteuerndes Einkommen
(ohne Abfindung)
26.000 Euro
darauf entfallender Steuerbetrag  3.556 Euro

 3. Der Finanzbeamte bildet die Differenz aus beiden Steuerbeträgen und verfünffacht das Ergebnis. Das ist die Einkommensteuer, die Lisa für die Abfindung zahlen muss.

Steuebetrag mit Abfindung 4.120 Euro
- Steuerbetrag ohne Abfindung 3.556 Euro
Unterschiedsbetrag
x 5
  564 Euro
2.820 Euro

Lisa zahlt also 3.556 Euro Einkommensteuer auf ihr Jahreseinkommen und 2.820 Euro auf die Abfindung, also insgesamt 6.376 Euro Einkommensteuer.

Fazit: Lisa spart dank der Fünftelregelung 155 Euro

Entscheidet sich Lisa gegen die Fünftelregelung, versteuert sie die 36.000 Euro komplett und zahlt 6.531 Euro Einkommensteuer. Durch die Anwendung der Fünftelregelung spart sie immerhin 155 Euro ein.

unser Tipp:

Je höher das zu versteuernde Einkommen (inklusive der Abfindung) und je größer die Differenz zwischen der Abfindung und dem Gehalt, desto größer ist die Steuerersparnis. Da das Thema Fünftelregelung etwas kompliziert ist, können Sie sich im Rahmen einer Mitgliedschaft mit Ihren Fragen auch gerne an die Beraterinnen und Berater der VLH wenden: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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