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E-Bike von der Steuer absetzen: Wie geht das?

Ist das noch ein Fahrrad oder gilt das schon als Kraftfahrzeug? Das ist die entscheidende Frage, wenn es um E-Bikes und die Steuererklärung geht. Wir bringen Licht ins Dunkel.

Ob Pedelec, Fahrrad oder E-Bike, mit dem Drahtesel zur Arbeit fahren spart im vollgestopften Stadtverkehr nicht nur viel Zeit, es ist auch noch gut für die Umwelt und die eigene Gesundheit. Kein Wunder also, dass viele Arbeitgeber/innen ihren Mitarbeitenden ein Dienstfahrrad stellen. Alles schön und gut, sagen Sie. Aber Sie fragen sich, ob auf das Dienstfahrrad Steuern fällig werden oder nicht.

Tatsächlich ist es so, dass das Dienstfahrrad steuerlich gesehen einem Dienstwagen gleichgestellt ist. Es muss also grundsätzlich versteuert werden. Aber: Es kommt darauf an, was Sie für ein Fahrrad fahren und wann Sie es angeschafft haben.

Übrigens: 

Zum Jahresanfang 2021 standen in den privaten Haushalten in Deutschland rund 1,2 Millionen und damit 20 Prozent mehr Elektrofahrräder als im Vorjahr, so das Statistische Bundesamt. Rund 7,1 Millionen E-Bikes sind es 2021 insgesamt und damit besaß rund jeder achte Haushalt in Deutschland mindestens ein Elektrofahrrad.

Wie setze ich ein normales Fahrrad von der Steuer ab?

Wer ein klassisches Hollandrad, Mountainbike oder Rennrad – also ohne Elektroantrieb – als Dienstfahrrad fährt, darf sich seit 2019 besonders freuen. Die Nutzung des normalen Dienstfahrrads ist steuerfrei, egal ob Sie beruflich oder privat unterwegs sind. Außerdem wird das Fahrradfahren nicht auf die Pendlerpauschale angerechnet. Der Staat möchte mit der Steuerbefreiung umweltfreundliches Engagement fördern.

Übrigens:

Die Neuregelung gilt für Fahrräder, die ab 1. Januar 2019 angeschafft wurden und vorerst bis Ende 2030

Welche Regelung gilt für ein E-Bike bis 25 km/h?

Ist das betriebliche Fahrrad ein Elektrofahrrad, das Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometer pro Stunde erreicht, gelten seit 2019 die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder. Sowohl die berufliche als auch private Nutzung ist steuerfrei, keine Anrechnung auf die Pendlerpauschale.

Übrigens:

Steuerfrei bleibt das Fahrrad allerdings nur, wenn Ihr/e Chef/in Ihnen das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn zur Nutzung überlassen hat. Überträgt Ihr/e Chef/in das Eigentum auf Sie, werden Steuern fällig. Auch bei einer Gehaltsumwandlung müssen Sie das E-Bike versteuern.

Ist ein Elektrofahrrad mit Geschwindigkeiten über 25 km/h auch steuerfrei?

Leider nein, denn ein Elektrofahrrad, dessen Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h leisten kann – ein sogenanntes S-Pedelec –, gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Dementsprechend gelten für solche Elektro-Dienstfahrräder auch andere Regeln – sie sind einem Dienstwagen gleichgestellt.

Das hat zur Konsequenz, dass private Fahrten mit dem S-Pedelec mit der 1-%-Regelung versteuert werden müssen. Der geldwerte Vorteil wird allerdings seit 2019 mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt. Bedeutet: Sie müssen zuerst prüfen, was Ihr E-Bike beim Kauf für einen Bruttowert hat. Das ist in der Regel die unverbindliche Preisempfehlung. Diesen Wert halbieren Sie und errechnen davon ein Prozent. Das Ergebnis ist der Wert, den Sie monatlich versteuern müssen.

Ab Januar 2020 wurden schnelle Elektrofahrräder und bestimmte Elektroautos nochmal begünstig. Monatlich müssen für diese Fahrzeuge nur noch 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden. Sie teilen also den Listenpreis durch vier und berechnen davon ein Prozent, um zu wissen, was Sie monatlich versteuern müssen.

Übrigens:

Das Versteuern läuft automatisch über Ihre Gehaltsabrechnung, denn Ihr/e Chef/in schlägt den geldwerten Vorteil einfach auf Ihr Gehalt drauf.

Welche Regelung galt bis 2018 in Sachen E-Bike und Steuer?

Für alle Fahrräder, die bis 31. Dezember 2018 angeschafft wurden, gilt noch die alte Regelung. Und die besagt, dass private Fahrten grundsätzlich mit der 1-%-Regelung versteuert werden müssen – und zwar ein Prozent auf den vollen Listenpreis. Es spielt keine Rolle, ob das Fahrrad motorisiert ist oder nicht. Bei einem Dienstauto kommen zusätzlich jeden Monat 0,03 Prozent des Listenpreises hinzu, nämlich für die Wegstrecke zur Arbeitsstätte. Das fällt beim betrieblichen Fahrrad komplett weg.

Aber auch bis Ende 2018 gab es eine Ausnahme von der Regel: Auch hier galten Elektrofahrräder, die schneller als 45 km/h fahren, als Kraftfahrzeug. Damit sind sie dem Dienstwagen gleichgestellt, zur 1-%-Regelung kommen auch noch die 0,03 Prozent des Listenpreises für die Fahrt zur Arbeit monatlich oben drauf.

Was muss ich bei der Steuererklärung beachten, wenn ich das Fahrrad lease?

Es gibt auch die Möglichkeit, ein Fahrrad über den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zu leasen. Das funktioniert über eine sogenannte Gehaltsumwandlung. Der Prozess stark vereinfacht: Sie suchen sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Die monatliche Leasingrate wird Ihnen direkt vom Bruttogehalt abgezogen – also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Klingt gut, oder?!

Einen Hinkefuß gibt es allerdings bei dieser Lösung, denn die Gehaltsumwandlung sorgt seit 2019 dafür, dass Sie nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Eine Gehaltsumwandlung ist schädlich, wie es im Steuerdeutsch so schön heißt.

Darf ich mein E-Bike steuerfrei beim Chef aufladen?

Gibt es bei Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin Ladestrom für Ihr E-Bike und Sie dürfen die Ladesäule nutzen, gilt das nicht als geldwerter Vorteil. Damit ist das Aufladen steuerfrei. Davon profitieren nicht nur Arbeitnehmer/innen mit Dienstfahrrad, sondern auch die Kollegen und Kollginnen, die mit dem privaten E-Bike zur Arbeit radeln.  

Übrigens:

Sie sind sich unsicher, wie Sie Ihr E-Bike in der Steuererklärung eintragen müssen? Unsere Beraterinnen und Berater übernehmen das gerne für Sie. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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