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Fahrt zur Arbeit: Billiger ist nicht unbedingt günstiger

Werden auf dem direkten Weg zur Arbeit Mautgebühren fällig, können Sie die Kilometer für den Umweg nicht von der Steuer absetzen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Jeden Tag pendelt Andreas mit seinem Auto zur Arbeit. Eine Möglichkeit, zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, ist die Fahrt durch einen Tunnel: Es ist die kürzeste Verbindung, kostet ihn aber Mautgebühr.

Die zweite Möglichkeit: Er fährt die Umgehungsstraße und spart sich dadurch die Maut, muss dafür aber mehr Kilometer und eine längere Fahrzeit in Kauf nehmen.

Andreas entscheidet sich für die mautfreie, längere Fahrtstrecke und fährt dadurch jeden Tag elf Kilometer mehr zur Arbeit. Die insgesamt 22 Kilometer lange Strecke kostet ihn knapp eine Viertelstunde pro Fahrt. Aber dafür spart er die Maut. 

In seiner Steuererklärung gibt Andreas die tatsächlich gefahrene Strecke an. Für die Berechnung der Entfernungspauschale veranschlagt er also 22 Kilometer pro Tag.

Finanzamt prüft, Gericht bestätigt

Unser fiktives Beispiel skizziert einen realen Fall: Ein Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern lehnte die vom Steuerbürger angegebenen 22 Kilometer ab und veranschlagte stattdessen die elf Kilometer, was der tatsächlich kürzesten Wegstrecke entspricht.

Dabei hielt sich das Finanzamt an die geltende Bestimmung. In § 9 des Einkommensteuergesetzes heißt es: Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.

Zeitersparnis wäre ein Argument

Der betroffene Steuerbürger klagte, dass er nach seiner Rechnung mehr Kilometer von der Steuer absetzen könne. Die Klage scheiterte in der ersten Instanz und landete nach einer Revision des Klägers schließlich vor dem Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ebenfalls ab. In der Urteilsbegründung argumentierten die Richter:

  • Der Umweg am mautpflichtigen Tunnel vorbei ist im steuerrechtlichen Sinne nicht verkehrsgünstiger. Das wäre er nur, wenn eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile vorliegen würden – zum Beispiel aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln usw.
  • Für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit sind Mautgebühren auf der kürzesten Strecke unerheblich. 
  • Hinzu kommt, dass die Entfernungspauschale unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten gelten soll. Das hatte der BFH bereits am 18. April 2013 entschieden (VI R 29/12).

Pendeln lohnt sich. Fragen Sie Ihren VLH-Berater in Ihrer Nähe.

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