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Verbesserungen beim Kindergeld und Kinderfreibetrag Die Bundesregierung hat das „Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen“ in den Bundestag eingebracht. Es soll zum 01. Januar 2009 in Kraft treten. Das Kindergeld wird für erste und zweite Kinder um jeweils 10 Euro von 154 Euro auf 164 Euro, für dritte Kinder um 16 Euro von 154 Euro auf 170 Euro sowie für vierte und weitere Kinder um je 16 Euro von 179 Euro auf 195 Euro monatlich angehoben. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für jedes Kind um 192 Euro auf 3.840 Euro erhöht. Zuzüglich des Freibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von unverändert 2.160 Euro werden somit für jedes Kind Freibeträge von 6.000 Euro gewährt. Nach wie vor werden diese Freibeträge bei Berechnung der Einkommensteuer aber nur angesetzt, wenn deren Steuerauswirkung höher ist als das Kindergeld. Die bisher auf verschiedene Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verteilten Vorschriften zur zusätzlichen Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten werden im neuen § 9 c EStG zusammengefasst. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts. Wie bisher können Kinderbetreuungskosten bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren immer, sowie bei Kindern unter drei Jahren oder zwischen sechs und 14 Jahren in bestimmten Fällen (insbes. bei Berufstätigkeit beider Elternteile bzw. des Alleinerziehenden) geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden 2/3 der Kosten, höchstens 4.000 Euro pro Kind. Gerne können Sie sich hierzu in unseren mittlerweile über 2.800 Beratungsstellen bundesweit informieren. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Wir beraten Sie steuerlich gerne. Werden Sie Mitglied! |
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| 22.10.2008 | |
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