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Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen ab 2009 Neu geordnet werden auch die Vorschriften zu haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Absetzbarkeit von Kosten für Haushaltshilfen oder Kosten der Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 3 EStG) fällt weg. Diese Aufwendungen werden nun in die „Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ (§ 35 a EStG) einbezogen. In diesem Bereich wird die steuerliche Förderung in Teilbereichen sogar noch ausgeweitet:
Die formellen Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bleiben bestehen. Sofern kein Arbeitsverhältnis vorliegt, muss der Empfänger der Dienstleistung eine Rechnung erhalten und auf ein Konto des Dienstleisters bezahlt haben; Barzahlung ist nach wie vor tabu. Gerne können Sie sich hierzu in unseren mittlerweile über 2.800 Beratungsstellen bundesweit informieren. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Wir beraten Sie steuerlich gerne. Werden Sie Mitglied! |
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| 03.11.2008 | |||||||
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