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Was Leiharbeitnehmer als Reisekosten absetzen können …

 
Leiharbeitnehmer werden in der Regel an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt. Nicht selten sind sie aber auch für längere Zeit im Betrieb eines Kunden des Verleihers tätig. Dann stellt sich die Frage, ob die Arbeit in der Fremdfirma noch eine „Auswärtstätigkeit“ (früher: Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit) ist, oder ob der Betrieb des Entleihers zur „regelmäßigen Arbeitsstätte“ des Leiharbeitnehmers wird.

Von dieser Entscheidung hängt ab, in welcher Höhe der Leiharbeitnehmer seine Fahrtkosten bzw. Reisekosten steuerlich geltend machen kann:

Bei einer Auswärtstätigkeit sind alle tatsächlichen Kosten absetzbar:
-  Fahrten zum Kunden mit den tatsächlichen Kosten bzw. bei Benutzung eines Pkws mit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer;
-  Verpflegungspauschbeträge für die ersten drei Monate beim Kunden;
-  Reisenebenkosten und evtl. Übernachtungskosten laut Belegen;
-  bei Nutzung eines Firmenwagens werden die Fahrten zum Kunden nicht mit dem Nutzungswert versteuert.

Bei Fahrten zu einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ist hingegen nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Und diese wird (derzeit) erst ab dem 21. km gewährt – und dann auch nur in Höhe von 0,30 € je einfachem km.

Bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeiters beim Kunden ist, wenn dieser für einen längeren Zeitraum beim selben Entleiher eingesetzt wird. Mit Urteil vom 10.07.2008 (Az.: VI R 21/07) hat der Bundesfinanzhof jetzt aber entschieden, dass es für die Abgrenzung zwischen Auswärtstätigkeit und regelmäßiger Arbeitsstätte nicht alleine auf die Dauer der Tätigkeit beim Kunden ankommt. Entscheidend sind vielmehr die vertraglichen Vereinbarungen:

Danach liegt – unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Einsatzes – eine Auswärtstätigkeit mit vollem Reisekostenabzug vor, wenn der Arbeitseinsatz beim Entleiher
-  von vorne herein (kalendermäßig) zeitlich befristet ist, oder
-   auf ein bestimmtes Projekt bezogen ist (Ausnahme siehe unten).

Demgegenüber hat der Leiharbeitnehmer eine (außerbetriebliche) regelmäßige Arbeitsstätte beim Entleiher, wenn er vom Verleiher
-  ohne zeitliche Befristung oder "bis auf weiteres" entliehen wird, oder
-   mit dem Ziel einer späteren Festeinstellung beim Entleiher eingestellt wurde, oder
-   nur für die Dauer eines bestimmten Projekts mit anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschäftigt wird.

Da der Leiharbeitnehmer in diesen Fällen nicht damit rechnen muss, an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden, liegt eine dauerhafte regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Entleihers vor.

Gerne können Sie sich hierzu in unseren mittlerweile über 2.800 Beratungsstellen bundesweit informieren. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
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17.11.2008

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