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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Abzugsmöglichkeiten und Abzugshöhe Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können steuermindernd berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass gegen Rechnung ein selbständiger Unternehmer in einem Privathaushalt im Inland oder einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat der Dienstleistungsteil, d.h. „Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkostenanteil und nicht der Materialkostenanteil“ grundsätzlich dann abziehbar ist, wenn darüber eine Rechnung vorliegt. Weitere Voraussetzung ist, dass diese unbar beglichen werden muss, d.h. in der Regel überwiesen werden muss und auf Anforderung Rechnung und Zahlungsnachweis dem Finanzamt vorgelegt wird. Ab 2009 ist neu, dass weiter 20 % dieser Aufwendungen, jedoch nun von maximal 20.000 € und damit höchstens 4.000 € direkt von der Steuer abziehbar sind. Bitte beachten Sie, dass insbesondere folgende Leistungen begünstigt sind:
Damit haben die Steuerbürger in diesem Bereich ein erhöhtes steuerliches Abzugsvolumen, was sie ggf. nun zu Steuersparzwecken nutzen können. Gerne können Sie sich hierzu in unseren mittlerweile über 2.800 Beratungsstellen bundesweit informieren. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Wir beraten Sie steuerlich gerne. Werden Sie Mitglied! |
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| 02.02.2009 | |||||||||||||||||||
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