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Aktuelles zum Kindergeld für volljährige Kinder

 
Nach dem 18. Geburtstag gewähren die Familienkassen Kindergeld nur noch, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden. Wir informieren Sie über aktuelle Gerichtsurteile.

Die erfreulichste Entscheidung ist die Rückkehr der Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer. Sie ist auch beim Kindergeld für Auszubildende wichtig. Deren Einkünfte und Bezüge dürfen im Jahr nicht mehr als 7.680 Euro betragen, sonst entfällt für die Eltern das Kindergeld und weitere damit zusammenhängende Vorteile. Bei der Berechnung des Grenzbetrags sind Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder bei Studenten zur Hochschule mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Weil diese nun wieder ab dem ersten Kilometer zählt, erhalten mehr Eltern Kindergeld. Die Verfassungsgerichtsentscheidung gilt rückwirkend ab 2007. Deshalb sind auch frühere Kindergeldablehnungen wegen zu hoher Einkünfte erneut zu prüfen. Wie weit rückwirkend Kindergeld erneut beantragt werden kann, hängt auch vom Datum des Ablehnungsbescheides ab. Auf der sicheren Seite ist, wer bei Kenntnis der Verfahren zur Pendlerpauschale rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.

Für arbeitslose Kinder wird Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gezahlt, bei bereits erfolgtem Wehrdienst 9 Monate länger. Die Familienkasse prüft jedoch die regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt. Diese ist spätestens alle drei Monate zu wiederholen, sonst entfällt das Kindergeld, wie der Bundesfinanzhof entschied (Aktenzeichen III R 68/05).

Auch für ältere arbeitslose Kinder besteht bis zum 25. Lebensjahr Kindergeldanspruch, wenn sie noch einen Ausbildungsplatz suchen, eine bereits begonnene Ausbildung fortsetzen wollen oder eine Zweitausbildung anstreben. Haben sie dafür noch keine Zusage, müssen die Kinder ihre Suche nach einem Ausbildungsplatz belegen. Dabei zählt ebenfalls die Registrierung beim Arbeitsamt. Die Familienkassen müssen aber auch eigene Bewerbungen berücksichtigen, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes klarstellt (Aktenzeichen III R 66/05). Spätestens nach Absagen sind erneute Bewerbungen erforderlich. Wichtig ist, dass die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ausreichend und glaubhaft dokumentiert werden.

Wird kein Kindergeld mehr gezahlt, können Eltern für ihre Kinder Unterhaltsleistungen absetzen, wenn diese kein ausreichendes eigenes Einkommen haben. Wohnen die Kinder noch zu Hause, können Eltern ohne Nachweis bis zu 7.680 Euro im Jahr geltend machen. Das kann ihnen je nach Steuersatz sogar eine höhere Steuerersparnis als das Kindergeld bringen.

Die vielfältigen Voraussetzungen und die ständig neue Rechtsprechung zum Kindergeld machen es für Eltern volljähriger Kinder oft schwierig. Arbeitnehmer sollten sich deshalb an Lohnsteuerhilfevereine wenden, die sie beraten und steuerlich vertreten. Für einen jährlichen Mitgliedsbeitrag werden neben der Steuererklärung auch Kindergeldanträge erstellt. Wir, der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. bieten den Service bundesweit in mehr als 2.000 Beratungsstellen. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Wir beraten Sie steuerlich gerne. Werden Sie Mitglied!

13.01.2009

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