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Steuerfreier Fahrtkostenzuschuss für Arbeitswegkosten: Nun auch rückwirkend erhältlich!

 
Hatte das Bundesverfassungsgericht unter dem 09. Dezember 2008 die ab 2007 geltende gesetzliche Regelung, dass die ersten 20 km der Arbeitswegkosten nicht abziehbar seien gekippt, hat nun die Finanzverwaltung entsprechend reagiert.

Gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.12.2008 können Arbeitnehmer nun auch rückwirkend ab 2007 einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zur Arbeit vom 1. Entfernungskilometer an erhalten. Das Problem der rückwirkenden Abwicklung für die Jahre 2007 und 2008 hat die Finanzverwaltung positiv und unkompliziert entschärft. Können Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse nachträglich pauschal versteuern, sind die zuviel entrichteten Abzüge – sofern möglich – dem Arbeitnehmer direkt zurückzuerstatten. Auch wenn keine Änderung auf der Lohnsteuerbescheinigung 2007 oder ggf. auch 2008 mehr erfolgen kann, besteht hier seitens des Arbeitnehmers die Möglichkeit, die steuerliche Korrektur mit der Steuererklärung zu beantragen. Dazu muss der Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, die enthält, welcher Betrag pauschal versteuert wurde. Bereits vorliegende Steuerbescheide wie die für das Jahr 2007 sind in diesen Fällen von Finanzamtseite zu ändern.

Gerade dann, wenn es wie in 2009 eine Gehaltserhöhung gibt, von der am Ende – diese mal bedingt durch die Abgabenerhöhung durch Einführung des Gesundheitsfonds – nicht viel übrig bleibt, sollte mit dem Arbeitgeber über steuerfreie Zuschüsse gesprochen werden. Neben einem Zuschuss zu den Arbeitswegkosten kann der Arbeitgeber auch ein Essensgeldzuschuss oder eine Kostenerstattung für die Unterbringung des Kindes im Kindergarten, die kostenlose Nutzung des Parkplatzes oder einen Benzingutschein gewähren. Nutzen Sie ggf. die Möglichkeiten mit Ihrem Arbeitgeber auch dazu zu sprechen. Wir beraten Sie gerne auch in diesen Fragen durch eine unserer rund 2.800 bundesweit tätigen örtlichen Beratungsstellen.
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23.02.2009

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