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Fahrtkosten bei wechselnden Arbeitsorten steuerlich besser absetzbar

 
Die Finanzämter haben bisher bei wechselnden Einsatzstellen nur die Entfernungspauschale berücksichtigt. Nur wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzort mehr als 30 Kilometer beträgt, wurden 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg berücksichtigt. Diese Kilometergrenze sollte erst ab dem Steuerjahr 2008 entfallen. Mit einem Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof haben wir, der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), jetzt einen rückwirkenden Wegfall dieser Einschränkung erreicht (BFH-Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 39/07).

Arbeitnehmer können bei wechselnden Arbeitsorten die Fahrtkosten vollständig in der tatsächlichen Höhe als Werbungskosten absetzen. Bei Anfahrt mit dem eigenen Pkw beträgt der pauschale Kilometersatz 30 Cent für Hin- und Rückweg. Das ist doppelt so viel wie mit der Entfernungspauschale, bei der nur eine Wegstrecke zählt. Der höhere Abzug ist darin begründet, dass sich die Beschäftigten bei wechselnden Stellen nicht auf kostengünstigere Verkehrsmittel einstellen können. Für Entfernungen bis 30 Kilometer hat die Finanzverwaltung jedoch den Reisekostenabzug bisher nicht anerkannt. Erst mit den neuen Lohnsteuerrichtlinien für das Steuerjahr 2008 sollte diese Einschränkung wegfallen. Gegen die Kürzung der Fahrtkosten bei unseren Mitgliedern haben wir, die VLH, geklagt.

Der Streit wäre vermeidbar gewesen, denn der Bundesfinanzhof hatte bereits 2005 in mehreren Grundsatzurteilen entschieden, dass bei einer Einsatzwechseltätigkeit die Fahrten ebenso wie bei Dienstreisen zu berücksichtigen sind. Weil in den damaligen Streitfällen die Entfernung jedoch mehr als 30 Kilometer betragen hatte, wollte die Finanzverwaltung die Urteile für kürzere Entfernungen nicht anwenden. Wir haben diese Einschränkung als unzutreffend beurteilt und uns dabei neben der BFH-Entscheidung auf Kommentare renommierte Steuerrechtler gestützt, während die Finanzverwaltung hartnäckig blieb. „Wenn man mit sachlichen Argumenten nicht weiter kommt, müssen wir vor den Finanzgerichten für die Arbeitnehmerrechte eintreten“, sagt Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. Mit Erfolg, wie das Ende Februar bekannt gegebene Urteil zeigt.

Von der neuen Entscheidung können alle profitieren, die selbst oder durch ihren steuerlichen Berater den Steuerbescheid für 2007 oder die Vorjahre offen gehalten haben. Das Urteil betrifft in erster Linie Bauarbeiter, aber auch weitere Berufsgruppen. Streit gibt es in der Praxis immer wieder bei Arbeitnehmern, die in einem weiträumigen Einsatzgebiet tätig sind wie Forstarbeiter, Hafenarbeiter oder andere Beschäftigte. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt bei einem Einsatzgebiet von mehr als 10 Kilometern Durchmesser ebenfalls eine Einsatzwechseltätigkeit vor, bei der höhere Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden können. Gleiches gilt für Leiharbeitnehmer, die vertraglich keinen feststehenden Arbeitsort haben. Die Finanzämter versagen in diesen Fällen häufiger den Abzug von Reisekosten. Eine gute steuerliche Betreuung und eine starke Gemeinschaft hilft, den Arbeitnehmern auch in diesen Fällen zu ihrem Steuer-Recht zu verhelfen.

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23.03.2009

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