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Häusliches Arbeitszimmer - Nun muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden

 
Seit dem Jahr 2007 erkennen die Finanzämter häusliche Arbeitszimmer nur noch dann an, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit liegt. Gegen diese Beschränkung sind zahlreiche Klagen bei den Finanzgerichten erhoben worden - auch von uns, dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Nun liegt für den Fall eines Lehrerehepaares ein erstes Urteil vor. Am 17.02.2009 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Gesetzesänderung trotz gewisser verfassungsrechtlicher Zweifel – gerade noch – im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes läge. Wegen eines eventuellen Verstoßes gegen das Nettoprinzip wurde aber die Revision zum BFH zugelassen. Und die ist inzwischen auch erhoben worden; das Aktenzeichen ist VI R 13/09.

Dadurch hat die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts doch noch etwas Gutes. In vergleichbaren Fällen kann ohne nähere Begründung Einspruch gegen die Nichtanerkennung des Arbeitszimmers erhoben und das "Ruhen des Verfahrens" bis zur BFH-Entscheidung beantragt werden.

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20.04.2009

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