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Erfolg für Lehrer: Kosten für häusliches Arbeitszimmer doch abziehbar?

 
Seit dem Jahr 2007 können die Kosten für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer nur noch dann abgesetzt werden, wenn dies der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist.

Da der Lehrer seinen Arbeitsplatz beim Unterrichten in der Schule hat, entfällt für ihn damit ab 2007 die Abzugsmöglichkeiten für seine Kosten für das häusliche Arbeitszimmer. Trotz alledem muss der Lehrer zwingend Unterrichtsvor- und -nachbereitung tätigen und benötigt ggf. dazu ein häusliches Arbeitszimmer. Aufgrund dessen hatte der Gesetzgeber auch bis einschließlich VZ 2006 zugelassen, dass auch Lehrer, wenn ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, immerhin Kosten für sein Arbeitszimmer bis zu einem Betrag von 1.250 € absetzen konnte.

Das Finanzgericht Münster entschied nun mit Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 K 2872/08 E, dass es die ab 2007 geltende steuerliche Neuregelung, nachdem Lehrer gar kein Kosten mehr für das häusliche Arbeitszimmer absetzen können, obwohl diesen für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, insoweit für verfassungswidrig hält. So widerspräche es dem objektiven Nettoprinzip, dass Arbeitnehmer erwerbsbedingte Aufwendungen nicht absetzen können.

Das Finanzgericht Münster hat aufgrund dieser Rechtsauffassung das finanzgerichtliche Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Alle von dieser neuen Rechtsprechung betroffenen Steuerbürger, insbesondere Lehrer, sollten daher mit Hinweis auf dieses Urteil Einspruch gegen die Nichtanerkennung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer einlegen und den Einspruch mit Hinweis auf dieses o.g. Verfahren aussetzen lassen.

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20.05.2009

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