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Gewähren die Vorläufigkeitsvermerke einen ausreichenden Rechtsschutz? Beim höchsten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof (BFH), sind derzeit rund 1.300 Revisionsverfahren anhängig, in denen eine Sachentscheidung zu erwarten ist. Und beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) warten noch 133 steuerliche Fragen auf eine verfassungsrechtliche Prüfung. Schon diese Spitze des Eisberges zeigt, wie kompliziert und streitanfällig die Steuergesetze sind. Einige dieser Rechtstreitigkeiten sind „Musterverfahren“, die eine enorme Breitenwirkung haben, weil es tausende oder gar Millionen gleich gelagerter Fälle gibt, die von einer bürgerfreundlichen Entscheidung des BFH oder des Verfassungsgerichts profitieren würden. Bestes Beispiel ist die Aufhebung der Kürzung der Pendlerpauschale durch das Urteil des BVerfG vom 09.12.2008. Wenn die Schätzung der Bundesregierung stimmt, musste die Finanzverwaltung wegen dieses Urteils in den letzten Monaten allein für das Jahr 2007 rund 2,5 Mrd. Euro (2.500.000.000 €) an nachträglichen Steuererstattungen auszahlen. Logischerweise hält auch der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. die Steuerbescheide seiner Mitglieder durch Einsprüche „offen“, wenn im jeweiligen Fall ein oder mehrere Musterverfahren relevant sind und zu einer späteren Erstattung führen könnten. Und die Finanzverwaltung sucht Wege, die Flut solcher Masseneinsprüche einzudämmen, um daran nicht zu ersticken. Dazu fügt sie den Steuerbescheiden seit Anfang April weitere Vorläufigkeitsvermerke bei, die einige besonders umstrittene Probleme betreffen (z.B. Berücksichtigung von häuslichen Arbeitszimmern). Diese Vorläufigkeitsvermerke halten die Steuerfestsetzung – jedenfalls auf den ersten Blick – auch „offen“, so dass nach Meinung der Finanzverwaltung in diesen Punkten keine Einsprüche mehr erhoben werden müssen (bzw. dürfen). Grundsätzlich ergibt durch die neuen Vorläufigkeitsvermerke für unsere Mitglieder durchaus ein Gewinn an Rechtsschutz. Aber der Teufel sitzt – wie immer – im Detail. Beispielsweise umfassen die Vorläufigkeitsvermerke (mit einer Ausnahme) nur verfassungsrechtliche Fragen. Daher wären die meisten Vorläufigkeitsvermerke wirkungslos, wenn der BFH die betreffende Streitfrage nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes, sondern (nur) durch eine einfache Gesetzesanwendung entscheidet. Da die methodische Vorgehensweise des BFH kaum vorhersehbar ist, könnte sich der ein oder andere Vorläufigkeitsvermerk als nicht weitgehend genug erweisen. Gerne können Sie sich hierzu in unseren mittlerweile über 2.800 Beratungsstellen bundesweit informieren. Im Rahmen einer Mitgliedschaft erstellen wir nicht nur Ihre Steuererklärungen. Wir verschaffen Ihnen auch einen effektiven Rechtsschutz in Ihren Steuerangelegenheiten. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Wir beraten Sie steuerlich gerne. Werden Sie Mitglied! |
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| 01.06.2009 | |
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