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Kindergeld für Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

 
Für ein Kind im Alter von 18 bis 24 Jahren wird Kindergeld unter anderem dann gewährt, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und seine eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr betragen. Auch für Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehr- oder Zivildienst wird das Kindergeld weiter gezahlt, wenn höchstens vier volle Kalendermonate in dieser Übergangszeit liegen.

Nun gibt es Kinder, die in einer solchen Übergangszeit (z.B. zwischen Abitur und Studium) nicht nur auf der faulen Haut liegen wollen, sondern sich z.B. für zwei oder drei Monate ein Job suchen, um sich etwas Geld zu verdienen. Und schon stellt sich die Frage, ob und ggf. wie sich die in den Monaten der kurzen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge auf den Grenzbetrag für die Kindergeldberechtigung von 7.680 Euro auswirkt.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfiel der Kindergeldanspruch für die Monate einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit während der Übergangszeit gänzlich. Wenn ein Kind beispielsweise im Juni seine Schulausbildung beendete, dann vom 01.07. bis 30.09. eine Tätigkeit ausübte und schließlich am 04.10. sein Studium begann, galten die Vollerwerbs-Monate Juli bis September nicht mehr als kindergeldrechtliche Übergangszeit. Für diese drei Monate fiel das Kindergeld weg. Dafür war der Verdienst dieser Monate aber auch nicht in den Kindergeldgrenzbetrag einzurechnen. Für die übrigen neun Monate (Jan.-Juni und Okt.-Dez.) blieb das Kindergeld erhalten, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes bei Betrachtung nur dieser neun Monate nicht mehr als 9/12 von 7.680 Euro = 5.760 Euro betrugen.

Mit Urteil III R 15/06 vom 16.11.2006 hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung modifiziert und entschieden, dass Anspruch auf Kindergeld auch für in einer Übergangszeit liegende Monate der Erwerbstätigkeit besteht, falls die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes (einschließlich des Verdienstes aus dem vorübergehenden Job) den Jahresgrenzbetrag von 7 680 € nicht übersteigen.

Dieses Urteil verstehen die Kindergeldkassen auf Anweisung des Bundeszentralamtes für Steuern nun so, dass eine vorübergehende Erwerbstätigkeit die kindergeldrechtliche Übergangszeit nicht mehr – wie früher – verdrängt. Sie rechnen also die während der Ausbildungs- und Übergangszeiten erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes für das ganze Jahr zusammen. Bleiben diese einschließlich des „Ferienjobs“ unter 7.680 Euro, wird – wie vom BFH entschieden – Kindergeld für das ganze Jahr bezahlt. War die vorübergehende Tätigkeit lang genug oder so gut bezahlt, dass die 7.680-Euro-Grenze überschritten wird, entfällt der Kindergeldanspruch für das gesamte Jahr. Das bereits ausgezahlte Kindergeld für die Zeit vor Aufnahme des Jobs wird zurück gefordert.

So hat das der Bundesfinanzhof aber nicht gemeint. Er wollte keinesfalls Eltern bestrafen, deren Kinder in einer Übergangszeit aktiv tätig waren (statt herum zu gammeln). Wenn der Jahresgrenzbetrag durch den vorübergehenden Job überschritten wird, sollte es bei der alten Regelung bleiben, nach der das Kindergeld nur für die vollen Monate der Erwerbstätigkeit wegfällt. Bleibt der Verdienst unter dem Grenzbetrag, sollte es das Kindergeld auch für die Tätigkeitsmonate geben (Meistbegünstigung). Dies hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil vom 12.03.2009 jetzt klar gestellt.

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08.06.2009

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