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Verbesserte Abziehbarkeit von Kranken- und Pflegevers.-Beiträgen ab 2010

 
Am 19.06.2009 hat der Bundestag das so genannte „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ verabschiedet. Es setzt ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um, in dem entschieden wurde, dass die zur Existenzsicherung notwendigen Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich berücksichtigt werden müssen.

Steuerlich werden die Versicherungsbeiträge in drei Töpfe verteilt, die jeweils eigene Abzugsbeschränkungen haben. In „Topf 1“ gehören die Beiträge zur Basis-Altervorsorge, z.B. zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beiträge sind schon seit 2005 in jährlich steigendem Umfang abziehbar. „Topf 2“ enthält so genannten Riester-Renten, für die ein Steuerabzug nur gewährt wird, wenn die Steuerauswirkung der Beiträge höher ist als die Riesterzulage. In den „Topf 3“ gelangen insbesondere die Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen. Diese sind bisher nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro oder 2.400 Euro abzugsfähig; der höhere Betrag gilt für Bürger, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen (z.B. Selbständige).

Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird der Abzug der Versicherungsbeiträge aus „Topf 3“ ab 01.01.2010 durch zwei Maßnahmen verbessert. Zum einen werden die Höchstbeträge für die oben genannten Versicherungen um 400 Euro auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro angehoben. Zum anderen wird eine Art Mindestbetrag neu eingeführt, der die Beiträge für eine Basiskrankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung umfasst.


Als „Basiskrankenversicherung“ gilt ein Versicherungsschutz, der dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Bei gesetzlich Versicherten werden deshalb grundsätzlich die selbst getragenen Beiträge (ohne Zusatzversicherungen) abgezogen. Bei gesetzlich Versicherten mit Krankengeldanspruch werden die Beiträge allerdings um 4% gekürzt, weil der Beitragsanteil zur Finanzierung des Krankengeldes als Zusatzversicherung behandelt wird. (Das ist in den obigen Beispielen bereits berücksichtigt.)

Auch privat Krankenversicherte können ihre Beiträge nur insoweit ansetzen, wie sie anteilig auf Leistungen entfallen, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Beitragsanteile für Mehr- oder Zusatzleistungen (z.B. teurer Zahnersatz, Chefarzt, Ein- oder Zweibettzimmer) sind also – ebenso wie die Beiträge für die Krankengeldversicherung – aus den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung herauszurechnen.

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30.06.2009

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