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Elterngeld: Steuerklassenwechsel bei Ehegatten nun zulässig!

 
Die Höhe des Elterngelds hängt vom Nettoeinkommen bzw. dem Nettolohn des Berechtigten ab. Nachdem bei zusammen veranlagten Ehegatten mehrere Wahlrechte zur Wahl der Lohnsteuerklasse bestehen und im Laufe eines Jahres in eine günstigere Steuerklasse gewechselt werden kann, kann sich so jeweils das letzte Nettoeinkommen vor der Kindesgeburt des Elterngeldberechtigten ändern.

Hatte im Fall zweier Frauen aus Bayern, welche in die günstigere Steuerklasse – einmal von der Lohnsteuerklasse IV auf III und in dem anderen Fall von der Lohnsteuerklasse V auf III – gewählt hatten, das Land Bayern die Gewährung des höheren Elterngelds versagt, bekamen beide Mütter nun vor dem Bundessozialgericht in Kassel am 25.06.2009 unter dem Aktenzeichen B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R Recht. Denn entgegen der Auffassung des Landes Bayern ist das Verhalten dieser Mütter, die Lohnsteuerklasse zu Nutzen des höheren Elterngelds zu wechseln, nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen. So ist der Steuerklassenwechsel nach dem Einkommensteuergesetz zulässig und auch die Rechtmissbräuchlichkeit durch die Vorschriften des Bundeselterngelds- und Erziehungszeitengesetzes weder ausgeschlossen noch anderweitig beschränkt. Mangels dieser Beschränkungen war davon auszugehen, dass in diesen Fällen eine zulässige Gestaltung vorliegt.

Auch wenn in diesen Klagefällen die betroffenen Ehemänner durch den nun zu ihren Ungunsten vorgenommenen Steuerklassenwechsel weniger Nettoeinkommen bzw. –gehalt haben, kann im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung dieser Effekt bei der späteren Einkommensteuerfestsetzung wieder ausgeglichen werden. Von daher ist die nun durch das Bundessozialgericht bestätigte Steuergestaltung bei Beantragung des Bundeselterngelds durchaus vorteilhaft.

Gerne können Sie sich hierzu in unseren mittlerweile über 2.800 Beratungsstellen bundesweit informieren. Im Rahmen einer Mitgliedschaft erstellen wir die Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, nach unserer Beratungsbefugnis § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz, auch in diesen Fällen fachgerecht.

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06.07.2009

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