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Grenzbetrag beim Kindergeld / Kinderfreibetrag Für in Ausbildung befindliche Kinder im Alter von 18 bis 24 Jahren wird das Kindergeld bzw. der steuerliche Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen gesetzlich festgelegten Grenzbetrag nicht übersteigen. Grundsätzlich wird dabei das gesamte Kalenderjahr betrachtet. In den Jahren der Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahres sowie bei unterjährigem Beginn oder Ende einer Ausbildung erfolgt eine monatsweise Berechnung. Dabei werden die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Berücksichtigungsmonaten mit dem zeitanteiligen Grenzbetrag verglichen. Bisher beläuft sich der Grenzbetrag auf 7.680 Euro pro Jahr = 640 Euro im Monat. Ab 01.01.2010 wird der Grenzbetrag auf 8.004 Euro im Jahr = 667 Euro im Monat erhöht. Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge den vollen oder zeitanteiligen Grenzbetrag auch nur um einen Euro übersteigen, fällt das Kindergeld für die gesamte Berücksichtigungszeit fort („Fallbeil-Effekt“). Bei einem vollen Jahr sind das immerhin 1.968 Euro – die ggf. auch zurück gezahlt werden müssen, wenn sich das Übersteigen des Grenzbetrages erst nachträglich herausstellt. Typischerweise droht ein Überschreiten des Grenzbetrages beispielsweise
Gerade in solchen Fällen sollten Eltern die Einkünfte und Bezüge ihrer in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinder auch selbst im Auge behalten – was manchmal nicht einfach ist, wenn ein Kind schon eine eigene Wohnung (z.B. am Studienort) hat oder bereits mit einem Partner oder einer Partnerin zusammen lebt. Falls es bei der Einhaltung des Grenzbetrages „eng wird“, sollten Belege zu allen Ausgaben aufbewahrt werden, die die „eigenen Einkünfte und Bezüge“ mindern könnten. Abzuziehen sind z.B. die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von Auszubildenden in der Privatwirtschaft, zur Krankenversicherung von Beamtenanwärtern, natürlich auch die mit deren Löhnen und Gehältern zusammenhängenden Werbungskosten (Entfernungspauschale, Fachliteratur, Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge usw.), und so genannte „besondere Ausbildungskosten“ (z.B. Studiengebühren, Fachliteratur und Materialien bei Studenten). Zu weitern Details können Sie sich gerne in unseren mittlerweile über 2.800 Beratungsstellen bundesweit informieren. Im Rahmen einer Mitgliedschaft erstellen wir nicht nur Ihre Steuererklärungen. Wir vertreten Ihre Interessen auch in Kindergeldsachen nach dem EStG. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.Wir beraten Sie steuerlich gerne. Werden Sie Mitglied! |
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| 10.08.2009 | |||||||||
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