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Wie Senioren ihre Steuerlast oft deutlich verringern können ...

 
Rückwirkend seit 2005 sind viele Rentner, die jahrelang keine Steuererklärung mehr machen mussten, wieder aufgrund der neuen Steuergesetzgebung in eine Steuerpflicht hinein gewachsen. Davon betroffen sind vor allem Rentner, die monatlich gesetzliche Renten über 1.400 Euro bei Alleinstehenden bzw. über 2.800 Euro bei Ehepaaren beziehen, oder die neben ihren Renteneinnahmen noch andere Einkünfte wie Betriebsrenten, Mieten oder Kapitalerträge haben. Ihnen drohen jetzt Steuerzahlungen auf ihre Renten.

Für diese Senioren ist es wichtig, alle steuerlich abziehbaren Ausgaben geltend zu machen, um die Steuerbelastung zu verringern oder ganz zu vermeiden. Da gibt es vielfältige Möglichkeiten wie z.B.:

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung:
Diese machen bei pflichtversicherten Rentnern rund 10 % der Bruttorente aus. Da die gesetzlichen Renten nur zu 50 % bis 60 % steuerpflichtig sind, werden nach Abzug dieser Versicherungsbeiträge letztlich nur 40 % bis 50 % der Renten besteuert. Krankenzusatz- und Haftpflichtversicherungen bringen weitere Entlastungen.

Krankheitskosten:
Die Krankenkassen übernehmen aber längst nicht mehr alle Krankheitskosten. Daher können die Eigenanteile steuerlich abgesetzt werden. Allerdings ist eine „zumutbare Belastung“ abzuziehen, die vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte abhängt. Nur mit Praxisgebühren und Medikamentenzuzahlungen kann die Grenze kaum überschritten werden. Wenn aber hohe Eigenanteile, z.B. bei Zahnersatz, Brillen und Hörgeräten, oder viele Fahrtkosten zu den Ärzten dazu kommen, kann man einige Steuern sparen. Pflegebedürftige können auch die pflegebedingten Kosten geltend machen, gleichgültig ob sie zu Hause oder in einem Pflegeheim anfallen. Und für Behinderte gibt es noch Pauschbeträge, die nicht einmal um die zumutbare Belastung gekürzt werden.

„Haushaltsnaher Aufwand“:
Für Haushaltshilfen, Handwerkerleistungen im Haushalt und Betreuungsleistungen, z.B. in Seniorenheimen, kann auch eine Steuerermäßigung beantragt werden. Putzhilfen müssen aber bei der Minijob-Zentrale angemeldet sein. Handwerkerrechnungen werden nur anerkannt, wenn sie den Arbeitsanteil ausweisen und unbar, z.B. per Überweisung, bezahlt werden. Bei Betreuungsleistungen in einem Wohnstift genügt eine Bescheinigung der Heimleitung über die im Heimentgelt enthaltenen Betreuungskosten.

Weitere Entlastung:
Für Senioren, die auch Kapitalerträge und Mieten beziehen, gibt es noch eine besondere Vergünstigung. Bei Rentnern aus Geburtsjahrgängen bis 1940 bleiben 40 % dieser Nebeneinkünfte, max. 1.900 Euro, steuerfrei. Für die Geburtsjahrgänge ab 1941 wird der Freibetrag nach und nach reduziert. Dieser „Altersentlastungsbetrag“ kann sogar zu Steuererstattungen führen, falls von Kapitalerträgen Abgeltungsteuer einbehalten wurde.

Was Sie tun sollten:
Dieser „Entlastungskatalog“ stellt noch lange nicht alle Steuersparmöglichkeiten für Rentner dar. Wegen der vielen Detailregelungen kann Rentnern nur geraten werden, für ihre Steuererklärung fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei einer Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. beraten wir Rentner und Versorgungsempfänger im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBG. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine der bundesweit rund 2.800 Beratungsstellen auch in Ihrer Nähe. Fragen sie uns – wir sind für Sie da.

31.08.2009

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