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Wussten Sie schon? Behinderte Arbeitnehmer haben bei der Entfernungspauschale Vorteile, aber nicht immer!

 
Ab einem Grad der Behinderung von 70 oder ab einem Grad von 50 und dem Merkzeichen G können Arbeitnehmer die tatsächlichen Fahrtkosten anstelle der Entfernungspauschale ansetzen. Bei Nutzung eines privaten Pkw sind dies 0,30 € pro gefahrenem Kilometer statt der Entfernungskilometer wie bei der Entfernungspauschale und damit die doppelte Vergünstigung.

Wenn eine Teilstrecke jeweils mit dem Pkw und einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt wird, wäre es günstig, wenn der behinderte Arbeitnehmer für die Teilstrecke mit dem Pkw die tatsächlichen Fahrtkosten und für die Teilstrecke z.B. mit der Deutschen Bahn die Entfernungspauschale ansetzen könnte.

Diesem Wahlrecht hat allerdings der BFH unter dem 05.05.2009, Az. VI R 77/06 die Absage erteilt. Der behinderte Arbeitnehmer muss sich entscheiden, ob er tatsächliche Fahrtkosten oder die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für die ganze Strecke ansetzt.

Sie sind davon betroffen und haben die Wahl? Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen in unseren über 2.800 örtlichen Beratungsstellen bundesweit gerne.

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07.09.2009

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