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Eltern aufgepasst: Gehaltsnachzahlungen können zu Elterngelderhöhungen führen! Für ab 01.01.2007 geborene Kinder können die Eltern oder der Kindergeldberechtigte Elternteil Elterngeld erhalten. Über den Sockelbetrag von 150 bzw. 300 € hinausgehende Leistungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich mit grundsätzlich 67 % des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt bemessen. Wie sich jetzt Gehaltsnachzahlungen auswirken – und zwar auch dann, wenn diese erst nach der Geburt des Kindes für das vorangegangene Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes gezahlt wurden - , hatte nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26.08.2009, Aktenzeichen L 13 EG 25/09 zu entscheiden. Dort erhielte eine Lehrerin Recht, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 das Elterngeld für den im März 2007 geborenen Sohn entsprechend erhöhte. Als Begründung führte das Gericht an, das der Gesetzgeber zwar Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen wollte, jedoch Gehaltsnachzahlungen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes Elterngeld steigernd berücksichtigen wollte. Gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien des BMF erhöhen auch zusätzlich vergütete Überstunden die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das trifft auch auf mehrmals im Jahr ausgezahlte Umsatzbeteiligungen zu. So sieht es zumindest das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 12 EG 7/08), das bei einer Arbeitnehmerin aus der Immobilienbranche deren Provision bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigte. Insofern sollten Elterngeldbezieher stets überprüfen, inwieweit sie ggf. von rückwirkenden Gehaltserhöhungen profitieren können und beantragen können, dass dies ihr Elterngeld erhöht. Wir setzen uns als bundesweit größter Lohnsteuerhilfeverein für die Rechte der Steuerbürger ein. So sind wir z.B. auch der Meinung, dass der Sockelbetrag des Elterngeldes nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist und lassen diese Streitfrage, als bislang erster Berufsvertreter, derzeit auch vom BFH klären. Gerne können Sie sich hierzu in unseren über 2.800 örtlichen Beratungsstellen bundesweit informieren. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.Wir beraten Sie steuerlich gerne. Werden Sie Mitglied! |
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| 14.09.2009 | |
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