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Neue Lohnsteuerklasse für Verheiratete ab 2010 Neues Faktorverfahren bei Steuerklassenkombination 4/4 Seit jeher können beiderseits berufstätige Ehegatten zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 oder 4/4 wählen. Keine der Kombinationen ist exakt. Bei 3/5 wird fast immer zu wenig Lohnsteuer einbehalten; mit dem Steuerbescheid kommt es oft zu Nachzahlungen, die umso höher sind, je mehr die Ehegatten zusammen verdienen. Umgekehrt wird bei 4/4 meist zuviel Steuer einbehalten – und zwar umso mehr zuviel, je weiter die Bruttolöhne auseinander liegen. Die überhöhten Steuern werden erst über die Steuererklärung wieder erstattet. Ab 2010 soll das so genannte „Faktorverfahren“ dieses Dilemma beseitigen und zum nahezu richtigen Steuereinbehalt führen. Die Gemeinden sind in das neue Verfahren nicht eingebunden; sie stellen nach wie vor nur Steuerkarten mit den Kombinationen 3/5 oder 4/4 aus. Eheleute, die das Faktorverfahren haben wollen, müssen in der Steuerklassenkombination 4/4 sein und den „Faktor“ wie einen Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt beantragen. Das Finanzamt ermittelt anhand der angegebenen voraussichtlichen Arbeitslöhne zunächst, welche Lohnsteuern bei den beiden Ehegatten normalerweise einbehalten würden; z.B. 9.000 € bei dem Hauptverdiener und 1.000 € bei dem geringer verdienenden Ehegatten. Wie bei 4/4 üblich, sind diese Einbehalte zu hoch. Bei der Steuererklärung der Eheleute würde sich in diesem Beispiel nämlich nur eine gemeinsame Jahressteuer von 8.830 € ergeben. Das Finanzamt setzt nun die voraussichtliche Jahressteuer von 8.830 € ins Verhältnis zur Summe der voraussichtlichen Lohnsteuerabzüge von 10.000 € – und kommt auf 88,3 % bzw. einen Faktor von 0,883. Dieser Faktor wird auf beiden Lohnsteuerkarten eingetragen. Die Arbeitgeber müssen die Lohnsteuerabzüge entsprechend vermindern. Bei den Ehegatten werden nur noch 88,3 % von 9.000 € (= 7.947 €) bzw. 88,3% von 1.000 € (= 883 €) Lohnsteuer einbehalten. Zusammen sind das genau die 8.830 €, die als voraussichtliche Jahressteuer prognostiziert wurden. Lohnsteuerfreibeträge werden auf den Lohnsteuerkarten ab 2010 nur noch eingetragen, wenn das Faktorverfahren nicht beantragt wird. Bei Anwendung des Faktorverfahrens werden diese Freibeträge nämlich – weitgehend unsichtbar – direkt in den Faktor eingerechnet. Dazu wird die voraussichtliche Jahressteuer unter Abzug der vorab geltend gemachten Kosten berechnet und durch die Summe der Lohnsteuern ohne Ansatz des Freibetrags geteilt. Wenn im vorherigen Beispiel also zusätzlich noch ein Lohnsteuerfreibetrag geltend gemacht wird, der die voraussichtliche Jahressteuer von 8.830 € auf z.B. 7.960 € reduziert, würde statt eines Faktors von (bisher) 0,883 jetzt ein Faktor von 0,796 (7.960/10.000) € auf den beiden Lohnsteuerkarten eingetragen. Beide Ehegatten bekommen nur noch 79,6 % der „normalen“ Lohnsteuer von ihren Arbeitgebern einbehalten. Betroffene haben damit die Möglichkeit, sich bei unseren rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen bundesweit zu informieren. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.Wir beraten Sie steuerlich gerne. Werden Sie Mitglied! |
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| 19.10.2009 | |
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