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Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt - VLH legt Verfassungsbeschwerde ein

 
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) unterstützen gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde eines Steuerzahlers aus Bayern, der von uns, dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), vertreten wird. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Nach Ansicht der 3 Verbände/Vereine stellt das Mindestelterngeld eine reine Sozialtransferleistung dar und keine Lohnersatzleistung. Damit wäre das Mindestelterngeld nicht steuersatzerhöhend zu berücksichtigen.

Das Elterngeld selbst ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings wird es bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes herangezogen und wirkt steuersatzerhöhend. Negative finanzielle Auswirkungen hat diese Praxis unter anderem dann, wenn der andere Elternteil und Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt und darauf der erhöhte Steuersatz angewendet wird. Dies kann zu Steuernachzahlungen führen. Dabei war die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt keineswegs von Anfang an klar, sodass die Finanzbehörden in einem Bundesland zunächst das Mindestelterngeld gar nicht bei den Progressionseinkünften berücksichtigten. Erst die Finanzminister der Länder einigten sich dann auf die für den Steuerzahler ungünstigere Variante.

Es soll nun eine Klärung beim Bundesverfassungsgericht herbeigeführt werden. Die VLH und die Verbände empfehlen, allen betroffenen Elternpaaren gegen ihre Steuerfestsetzung Einspruch einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zur Begründung sollten die Steuerzahler auf die beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BVR 2604/09 anhängige Beschwerde verweisen.

16.11.2009

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