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Haushaltsnahe Dienstleistung: Höhere Steuerermäßigung erst ab 2009? Das Reinigen der Wohnung, die Pflege von Angehörigen, Gartenpflegearbeiten sowie Umzugsleistungen etc. können bezogen auf die dazu erforderlichen Lohn- und Fahrtkosten haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Diese sind mit 20%, jedoch bis einschließlich 2008 maximal 600,00 Euro direkt von der Steuerschuld abziehbar. Ab 2009 wurde dieser Ermäßigungsbetrag auf 1.200,00 Euro herauf gesetzt, weswegen ein Ehepaar, welches für 2008 824,00 Euro absetzen wollte, jedoch vom Finanzamt nur 600,00 Euro statt der beantragten 824,00 Euro anerkannt bekamen, erfolglos klagte. Das Finanzgericht Münster sah mit seinem Beschluss vom 11.12.2009, Az. 10 V 4132/09 E kein Grund dafür, dass die Aufstockung des Höchstbetrages bereits vor 2009 gelten solle. Zu dieser nun immer öfter aufkommenden Rechtsfrage, wird in Kürze das höchste deutsche Finanzgericht, der BFH, entscheiden müssen. Dies ist der Grund, warum die OFD Koblenz mit Verfügung vom 17.03.2009, Az. S2296BA-St323 das Ruhen des Verfahrens in solchen Streitfällen zulässt. Dies bedeutet für alle betroffenen Bürger, dass sie gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide Einspruch einlegen sollten und das Ruhen dieses Einspruchsverfahrens beantragen sollten. Allerdings weisen wir darauf hin, dass sich ein Einspruch nur dann lohnt, wenn der Höchstbetrag von 600,00 Euro überschritten ist. Bei Fragen zu diesen Themen und zu Ihrer Einkommensteuererklärung helfen Ihnen unsere bundesweit rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen. Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Am besten setzen Sie sich mit einem unserer Beratungsstellenleiter vorab telefonisch in Verbindung.Wir beraten Sie steuerlich gerne. Werden Sie Mitglied! |
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| 15.03.2010 | |
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