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Steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig: Abzug dann möglich, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht!

 
Mit Beschluss vom 06. Juli 2010, Az. 2 BvL 13/09 entschied das Bundesverfassungsgericht nun dazu, ob die gestrichene Abzugsmöglichkeit für den Abzug dieser Aufwendungen rechtens ist, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. So hat der Gesetzgeber ab 2007 nur noch für die Fälle, in denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, den Abzug zugelassen.

Ein Hauptschullehrer, welcher täglich 2 Stunden sein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nutzte, weil die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor – und Nachbereitungen des Unterrichts vom Schulträger abgelehnt wurde, klagte gegen die Streichung der Abzugsmöglichkeit ab 2007 und bekam Recht.

Das Verfassungsgericht sah das objektive Nettoprinzip als verletzt an, wonach beruflich veranlasste Aufwendungen steuerlich abziehbar seien müssen. Da dies gegen den Gleichheitsgrundsatz des § 3 GG verstoße, sah das Bundesverfassungsgericht die Streichung des Abzugs als verfassungswidrig an.

Allerdings – so das Verfassungsgericht – ist die Streichung des Abzugs für die Arbeitnehmer rechtens, welchen ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, aber dennoch mehr als 50% im häuslichen Arbeitszimmer tätig werden. Damit bleibt z.B. für Journalisten das Abzugsverbot rechtens.

Nun ist der Gesetzgeber nun aufgerufen, in den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz wie z.B. bei Lehrern zur Verfügung steht, entweder die typisierende Altregelung, wonach in diesen Fällen bis 1.250 € steuerlich abziehbar waren, wieder einzuführen oder den Vollabzug solcher Aufwendungen rückwirkend zuzulassen. Als Nachweis für den nicht vorhandenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber sieht das Gericht eine Bestätigung des Arbeitgebers darüber als ausreichend an.

Wenn im Steuerbescheid für Betroffene ein Vorbehaltsvermerk zum Arbeitszimmer erhalten ist oder Einspruch eingelegt wurde, werden von der rückwirkenden Neuregelung des Gesetzgebers profitieren und dürfen auf eine Steuererstattung hoffen. Gleichzeitig sollen die Steuerbürger, welche ihre Steuererklärung fertigen oder deren Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, die Geltendmachung aller Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer beantragen.

Bei Fragen zu diesen Themen und zu Ihrer Einkommensteuererklärung helfen Ihnen unsere bundesweit rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen.

Über die Postleitzahlensuche finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Am besten setzen Sie sich mit einem unserer Beratungsstellenleiter vorab telefonisch in Verbindung.

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30.07.2010

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