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Die Beratungsstellensuche für gewerbliche Zwecke ist untersagt.

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
  3. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Er bietet seinen Mitgliedern die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
  2. In dem Oberfinanzbezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, muss mindestens eine Beratungsstelle unterhalten werden. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
    Die Hilfeleistung darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören.
    Zu Beratungsstellenleitern können nur solche Personen bestellt werden, welche die Voraussetzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, die zur Zeit in § 23 StBerG geregelt sind, erfüllen.
    Die Hilfeleistung ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf unzulässige Werbung durchzuführen. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis ist verboten.
    Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten bedient, haben die Einhaltung der vorgenannten Pflichten zu beachten.
  3. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Geschäftsbetrieb.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins hat oder sich vorübergehend darin aufhält. Personen, die ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit beziehen, können nur Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft dazu beiträgt den Vereinszweck zu fördern.
  2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Nimmt ein Mitglied im Kalenderjahr nach Beendigung der Mitgliedschaft erneut die Hilfeleistung des Vereins in Anspruch, lebt hierdurch die Mitgliedschaft nur mit zusätzlicher schriftlicher Erklärung wieder auf.
  3. Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG unentgeltlich für den der Beitragszahlung vorangegangenen Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen, wenn sie den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, er erfolgt durch eine schriftliche, an den Vorstand des Vereins gerichtete Erklärung, die spätestens am 30. September zugegangen sein muss.
  3. Führt die Änderung der Beitragsordnung zu einer durchschnittlichen Beitragserhöhung von mehr als 15 %, so steht den Mitgliedern unabhängig von der in § 4 Abs. 2 enthaltenen Kündigungsfrist das Recht zu, die Mitgliedschaft schriftlich zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Diese Kündigung muss eine Begründung enthalten und dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung zugegangen sein.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Mitgliederbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt unberührt.
  5. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrags bleibt unberührt.
  6. Dem von der Streichung der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstands das Recht der Berufung an den Aufsichtsrat zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses eingelegt werden. Der Vorstand hat das durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein betroffene Mitglied auf sein Recht der Berufung hinzuweisen. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist endgültig.


§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  1. Der Vorstand beschließt mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Beitragsordnung, aus der sich die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die einmalige Aufnahmegebühr ergeben. Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, Mitgliedsbeitrag und einmalige Aufnahmegebühr in entsprechendem Umfang zu ändern. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen kein besonderes Entgelt erhoben. In der Beitragsordnung kann jedoch die Erstattung von Auslagen im finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt werden.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird im Falle des Beitrittes zusammen mit der einmaligen Aufnahmegebühr sofort, im Übrigen zum 02. Januar eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig. Sofern eine Zahlung bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug, einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.
  3. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor dem Beginn des Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekannt zu machen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.


§ 6 Pflichten der Mitglieder, Mitgliederakten, Verjährung

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihren eigenen steuerlichen Belangen bei der Erfüllung des Vereinszwecks mitzuwirken, sie haben insbesondere ihre steuerlichen Unterlagen zu ordnen und vorzubereiten, sich rechtzeitig um einen Beratungstermin zu bemühen und erforderliche Rückfragen zügig zu erledigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, bei einer Änderung des Wohnsitzes dem Verein ihre neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die Handakten eines Mitglieds über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG werden nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds auf die Dauer von sieben Jahren in der örtlichen Beratungsstelle oder auf Verlangen des Vorstands am Sitz des Vereins aufbewahrt. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten eines Mitglieds erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraums von sieben Jahren, wenn der Verein das Mitglied aufgefordert hat, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Solange der Verein zur Rückgabe der Handakte nicht verpflichtet ist, kann ein Mitglied Abschriften von Teilen der Handakte nur gegen Erstattung der Auslagen verlangen.
  3. Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks berechtigt, die Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern.
  4. Ansprüche von Mitgliedern auf Schadenersatz aus der vom Verein in Steuersachen geleisteten Hilfe verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit der Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheides.

§ 7 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand
    b) der Aufsichtsrat
    c) die Vertreterversammlung
  2. Eine Mitgliedschaft in mehr als einem Vereinsorgan ist, außer bei geborenen Mitgliedervertretern, nicht möglich. Mitglieder dieser Organe dürfen keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein angehören und auch für keinen anderen Lohnsteuerhilfeverein, gleich in welcher Funktion, tätig sein.
  3. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben eine besondere, herausragende und verantwortungsvolle Position. Wenn und soweit ein Organmitglied sich, gleich in welcher Weise, so verhält, dass der Verein bzw. dessen Ruf erheblich geschädigt wird, kann es als Mitglied aus der jeweiligen Organfunktion ausgeschlossen werden.


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu vier jeweils alleinvertretungsberechtigten Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und bis zu drei stellv. Vorsitzenden. Er wird von der Mitgliedervertreter-Versammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates auf die Dauer von acht vollen Kalenderjahren gewählt. Bei nachgewählten Vorstandsmitgliedern endet das Mandat zu dem Zeitpunkt, wenn die Amtsdauer der vorher gewählten Vorstandsmitgliedern abgelaufen ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Bestellung des Vorstands und einzelner seiner Mitglieder kann nur aus wichtigem Grunde durch die Mitgliedervertreter-Versammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates widerrufen werden. Wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  3. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung vertritt der 1. stellv. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. stellv. Vorsitzende und auch bei dessen Verhinderung der 3. stellv. Vorsitzende den Verein. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss durch einfache Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter müssen sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
    Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
    a) die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die     Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter,
    b) Eröffnung von Beratungsstellen und Bestellung
        von Beratungsstellenleitern,
    c) Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen,
    d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
    e) Mitteilung an die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion über die     Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder     Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der
        Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in     Steuersachen bedient,
    f) vollständige und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Einnahmen
        und Ausgaben,
    g) Bestellung von Geschäftsprüfern innerhalb von sechs Monaten nach
        Beendigung eines Geschäftsjahres. Zu Geschäftsprüfern können nur
        Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu     unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
    h) Zuleitung des Prüfungsberichts an die zuständige Oberfinanzdirektion
        innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt, spätestens jedoch
        9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres
    i) schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfest-
        stellungen an die Mitglieder innerhalb von sechs Monaten nach     Erhalt des Prüfungsberichts,
    k) Vorbereitung und schriftliche Einberufung der Vertreterversammlung
        innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen
        Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder und weiterer     Vertreterversammlungen nach § 10 Abs. 3 sowie Aufstellung ihrer
        Tagesordnung,
    l) Vorlage eines Geschäftsberichts über die Entwicklung und die Lage des
        Vereins im Geschäftsjahr an die Vertreterversammlung,
    m) Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen     anderen Ort im Tätigkeitsbereich des Vereins,
    n) Liquidation des Vereins.
  4. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Das Nähere regelt ein Dienstvertrag.

§ 9 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu 5 Personen, die auf Vorschlag des Vorsitzenden des Vereins von der Mitgliedervertretung auf die Dauer von 8 vollen Kalenderjahren, beginnend mit dem 1. Januar des der Wahl folgenden Kalenderjahres, gewählt werden. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsrates bleibt der alte Aufsichtsrat im Amt.
  2. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellv. Vorsitzenden, der bei Verhinderung des Vorsitzenden die Sitzungen des Aufsichtsrates leitet. Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat kann nur aus wichtigem Grund auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden und der Mitgliedervertretung widerrufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben.
  3. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Der Aufsichtsrat muss einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Der Vorstand kann an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss mit einfacher Mehrheit; er ist beschlussfähig; wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter müssen sich der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter befinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des amtierenden Vorsitzenden.
  5. Der Aufsichtsrat ist für die ihm durch Satzung zugewiesenen Aufgaben zuständig, dazu gehören auch
    - die Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstands,
    - Vorlage eines Berichts an die Vertreterversammlung über die Art und den Umfang, in welcher er die Geschäftsführung des Vorstands während des Geschäftsjahres geprüft hat; er hat in dem Bericht zu dem Prüfungsbericht der Geschäftsprüfer Stellung zu nehmen,
    - der Abschluss von Dienst- und sonstigen Verträgen zwischen dem Verein und dem Vorstand.
  6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Die Höhe der Vergütung wird von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands bewilligt.


§ 10 Wahl der Mitgliedervertretung

  1. Je 5.000 Mitglieder werden durch einen gewählten Mitgliedervertreter repräsentiert. Der Mitgliedervertretung gehören die „geborenen“ Mitgliedervertreter und die von den Mitgliedern auf 5 volle Kalenderjahre zu wählenden Mitgliedervertreter an.
  2. Für die Anzahl der zu wählenden Mitgliedervertreter ist die Mitgliederzahl am 31.12. des Jahres maßgebend, das der Wahl der zu wählenden Mitgliedervertreter vorausgeht.
  3. Aus jedem Bundesland soll wenigstens ein Mitgliedervertreter gewählt werden, wobei die Stadtstaaten einem Bundesland zugeordnet werden. So bilden Berlin und Brandenburg, Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Bremen und Nordrhein-Westfalen jeweils ein Bundesland im Sinne dieser Regelung.
  4. Die zu wählenden Mitgliedervertreter werden in der Weise bestimmt, dass sämtliche Mitglieder im 3. oder 4. Quartal des Jahres, welches dem Wahljahr vorausgeht, angeschrieben und um Übersendung von Namensvorschlägen zur Mitgliedervertreterwahl gebeten werden. Die Wahlvorschläge müssen innerhalb einer Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten und drei Wochen nicht übersteigen darf, an die Hauptverwaltung des Vereins, unter Angabe des Namens und der Adresse des Mitgliedes sowie dessen Unterschrift geschickt werden. Sollten die eingehenden Wahlvorschläge nicht ausreichen, um genügend zu wählende Kandidaten aufzustellen, ist der Vorstand verpflichtet, die Wahlvorschlagsliste entsprechend zu ergänzen.
  5. Aus den ordnungs- und fristgemäß eingegangenen Vorschlagslisten wird die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitgliedervertreter in der Reihenfolge der sie unterstützenden Mitgliederunterschrift in einen Wahlzettel aufgenommen. Der Wahlzettel wird den Mitgliedern im 3. oder 4. Quartal des Wahljahres zugeschickt. Die Stimmzettel sind von den Mitgliedern mit Namen und Adressen und Unterschrift zu versehen und innerhalb einer Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten und drei Wochen nicht übersteigen darf, an die Hauptverwaltung in verschlossenen Wahlumschlägen zurückzusenden. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige Mitgliedervertreter mit der längeren Vereinszugehörigkeit gewählt. Das Wahlergebnis ist den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  6. Geborene Mitgliedervertreter sind Gründungsmitglieder, ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Mitgliedervertreter in 1995, die seit mindestens 10 Jahren dem Verein angehören, soweit kein Fall des § 7 Abs. 3 der Satzung vorliegt.
  7. Das Stimmrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn es um die Abstimmung über eine Beschlussvorlage geht, die den einzelnen Mitgliedervertreter persönlich betrifft.
  8. Ein Mitgliedervertreter kann durch schriftliche Rücktrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, durch Beschluss der Mitgliedervertretung auf Vorschlag des Aufsichtsrates aus wichtigem Grunde (objektiv grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übernommenen Aufgabe) oder, automatisch in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Satzung, ausscheiden.


§ 11 Versammlung der Mitgliedervertretung

  1. Mindestens einmal jährlich und innerhalb der ersten zehn Monate eines jeden Kalenderjahres, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsberichtes, findet eine Versammlung der Mitgliedervertreter unter Vorsitz des Aufsichtsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters statt. Die Versammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Vorstand muss die Versammlung der Mitgliedervertreter auch dann mit derselben Frist einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder Mitgliederverteter dies verlangt.
  2. Die Mitgliedervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitgliedervertreter anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand die Mitgliedervertretung binnen vier Wochen noch einmal einzuberufen. Die erneut einberufene Mitgliedervertreterversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Versammlung der Mitgliedervertreter fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und für den Beschluss zur Verwendung des Liquidationsüberschusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Die Versammlung der Mitgliedervertreter ist für die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig, dazu gehören auch
    a) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes des Pflichtprüfers nach
        § 22 StBerG sowie der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
    b) Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
    c) Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des     geprüften Geschäftsjahres,
    d) Entlastung des Aufsichtsrates,
    e) Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates,
    f) die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit
        Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen,
    g) Auflösung des Vereins und Verwendung des Liquidationsüberschusses.

    Die Mitgliedervertreter sind berechtigt, einzelne ihnen zustehende Aufgaben durch Beschluss oder durch die Vereinssatzung auf den Aufsichtsrat zu übertragen. Hierbei kann es sich nur um solche Aufgaben handeln, zu denen die Mitgliedervertreter-Versammlung nicht gesetzlich nach § 14 Abs. 1 StBerG verpflichtet ist.
    Die Mitgliedervertreter haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.

§ 12 Beurkundung

  1. Beschlüsse des Aufsichtsrates sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und von allen mitwirkenden Mitgliedern des Aufsichtsrates zu unterzeichnen.
  2. Beschlüsse der Vertreterversammlung sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 13 Bekanntmachungen

  1. Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Einzel- bzw. Rundschreiben des Vorstandes an jedes Mitglied.
  2. Die Bekanntmachung der wesentlichen Teile der Geschäftsprüfung an die Mitglieder hat innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts durch ein an jedes Mitglied gerichtetes Schreiben zu erfolgen.
  3. Alle Bekanntmachungen können auch in der Mitgliederzeitung erfolgen. Sie gelten mit der Aufgabe der Mitgliederzeitung zur Post als erfolgt.


§ 14 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung, mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.
Diese Gerichte sind auch zuständig, wenn Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

Satzung