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JVA, verschollen, Koma: Das gibt es steuerlich zu beachten

Ihr/e Ehepartner/in ist in Haft, verschollen oder liegt im Koma? Dann müssen Sie steuerliche Besonderheiten beachten.

Manchmal schlägt das Schicksal mit voller Wucht zu. Zum Beispiel, wenn der geliebte Ehepartner seit Jahren aufgrund einer Straftat im Gefängnis sitzt, die Ehegattin verschollen ist oder der Ehemann nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit im Koma liegt. Neben all den Herausforderungen, mit denen man in dieser Zeit kämpfen muss, stellt sich auch beim Thema Steuererklärung die Frage: Wie gehe ich mit dieser Situation um?

Denn grundsätzlich können Ehepartner/innen zusammen eine Steuererklärung abgeben – auch Ehegattensplitting genannt – und damit Steuern sparen. Grundvoraussetzung für eine solche Zusammenveranlagung ist allerdings, dass das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt. Unser Überblick zeigt Ihnen, welche Auswirkungen es steuerlich hat, wenn Ihr/e Partner/in im Gefängnis sitzt, verschollen ist oder im Koma liegt:

Partner ist in der Justizvollzugsanstalt (JVA)

"Zwingende äußere Umstände" – so das Steuerrecht – können dafür sorgen, dass ein Ehepaar für unabsehbare Zeit räumlich getrennt leben muss. Das kann zum Beispiel beim Absitzen einer Haftstrafe oder einem Koma der Fall sein. Nun ist steuerlich gesehen eine Frage ganz entscheidend: Wollen die Eheleute für die gemeinsame Beziehung kämpfen? Oder wie es im Steuerrecht heißt "diese Gemeinschaft im Rahmen des möglichen aufrechterhalten und nach Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherstellen?" Ist ein Ja die Antwort, können sich die Partner/innen trotz räumlicher Trennung zusammen veranlagen lassen.

Das bedeutet zum Beispiel: Möchte das Paar die Beziehung trotz Haftstrafe fortsetzen und nach der Zeit im Gefängnis weiter zusammen leben, können sie sich auch während der Zeit in der JVA für eine gemeinsame Abgabe der Steuererklärung entscheiden.

Partnerin ist verschollen

Laut Verschollenheitsgesetz ist eine Person verschollen, wenn der Aufenthaltsort während einer längeren Zeitspanne unbekannt ist, ohne dass es Nachrichten darüber gibt, ob die Person in dieser Zeit noch lebt oder inzwischen gestorben ist. Das kam in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg relativ häufig vor. So ist es auch nicht verwunderlich, dass es in diesem Zusammenhang beim Thema Zusammenveranlagung vor allem Urteile aus den 1970er Jahren gibt.

Die Richter/innen entschieden damals, dass eine gemeinsame Abgabe der Steuererklärung zwar grundsätzlich möglich, aber zeitlich begrenzt ist. Das bedeutet: Ist der Partner oder die Partnerin seit 20 Jahren verschollen, gelten die Eheleute im Steuerrecht als dauernd getrennt lebend. Damit ist eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr möglich.

Partner liegt im Koma

Liegt der Ehemann oder die Ehefrau im Koma, gelten im Steuerrecht die gleichen Regeln wie bei einem Partner oder einer Partnerin im Gefängnis: Es muss während des Komas ein Interesse an einer Fortsetzung der Ehe bestehen und nach der Zeit der Krankheit muss die Ehe fortgeführt werden – nur so ist eine Zusammenveranlagung möglich.

In einem konkreten Fall vor dem Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 10 K 4736/07) lag eine Ehefrau nach einem Badeunfall im Wachkoma. Nach rund zwei Jahren in diesem Zustand lernte der Ehemann eine Frau kennen, die bei ihm einzog, um sich um die Kinder des Ehepaares und den Haushalt zu kümmern. Doch es blieb nicht dabei: Der Ehemann und die Frau bekamen ein gemeinsames Kind. Trotz der neuen Beziehung bestand der Ehemann auf eine gemeinsame Veranlagung mit seiner im Koma liegenden Ehefrau. Die Richter/innen aus Köln lehnten dies ab. Das Gesetz fördere eine "Einehe". Durch die neue Beziehung mit Kind könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann an einer Fortsetzung seiner Ehe interessiert sei, so die Richter/innen.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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