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Zusammenveranlagung: Was ist das?

Die Zusammenveranlagung ist eine Form der sogenannten Ehegattenveranlagung, bei der ein Ehepaar eine gemeinsame Steuererklärung abgibt.

Für Verheiratete gibt es seit einer Gesetzesänderung, die zum 1. Januar 2013 in Kraft trat, zwei Möglichkeiten, sich steuerlich veranlagen zu lassen: die Zusammenveranlagung – auch Ehegattensplitting genannt – sowie die Einzelveranlagung nach dem Grundtarif.

Bei einer Zusammenveranlagung gibt ein Ehepaar eine gemeinsame Steuererklärung ab und wird damit steuerlich wie eine Person behandelt. Das bedeutet auch: Ein paar Wochen nach Abgabe der Steuererklärung gibt es nur einen gemeinsamen Steuerbescheid. Auch eine eventuelle Steuerrückerstattung wird auf nur ein Konto überwiesen.

Welche Voraussetzungen muss ich für eine Zusammenveranlagung erfüllen?

Um eine Zusammenveranlagung wählen zu können, müssen Sie drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen und zwar an mindestens einem Tag im Jahr:

  1. Sie leben in einer rechtsgültigen Ehe.
     
  2. Beide Partner sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
     
  3. Sie dürfen nicht dauernd getrennt lebend sein.

Wie funktioniert die Zusammenveranlagung?

Bei einer Zusammenveranlagung ermittelt das Finanzamt zuerst die Einkünfte des Ehepaares getrennt voneinander, um sie anschließend zu addieren. Danach werden die Eheleute bei der Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wie ein/e Steuerpflichtige/r behandelt. Es spielt dabei also keine Rolle, ob Sie die Kosten von einem gemeinsamen Konto beglichen haben oder die Kosten nur einem Ehegatten entstanden sind. Besonderheit bei den außergewöhnlichen Belastungen: Die zumutbare Belastung wird anhand der gesamten Einkünfte berechnet.

Am Ende steht für beide ein zu versteuerndes Einkommen, dass dann halbiert wird, um den Steuertarif darauf anzuwenden. Der Einkommensteuer-Betrag, der sich daraus ergibt, wird schlussendlich verdoppelt. Das Ergebnis ist die fällige Einkommensteuer des Ehepaares. Dieser Vorgang wird als Ehegattensplitting bezeichnet. Eine ausführliche Beispielrechnung finden Sie in unserer Artikel Was ist das "Ehegatten-Splitting"?

Wie beantrage ich die Zusammenveranlagung?

Möchten Sie als Ehepaar die Zusammenveranlagung nutzen, müssen Sie dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Setzen Sie auf der ersten Seite des Mantelbogens ein Kreuz bei "Zusammenveranlagung". Falls Sie das Kreuz vergessen, kommt es automatisch – auch ohne Antrag – zu einer gemeinsamen Veranlagung des Ehepaares.

Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung – was lohnt sich wann?

Eine Zusammenveranlagung lohnt sich immer dann, wenn es einen deutlichen Gehaltsunterschied zwischen den Gehältern der Eheleute gibt. Grundsätzlich gilt: Je größer die Differenz der Gehälter, desto höher der steuerliche Vorteil.

Eine getrennte Veranlagung kann dann sinnvoll sein, wenn ein Eheteil selbstständig ist und der oder die andere angestellt, ebenso wenn ein/e Ehepartner/in Verluste gemacht hat, Entgeltersatzleistungen bezieht oder eine hohe Abfindung erhält. Empfehlenswert ist eine Einzelveranlagung auch dann, wenn Sie vorhaben sich scheiden zu lassen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Wann sich eine Einzelveranlagung für Paare lohnen kann.

Unser Tipp: Grundsätzlich sollten Eheleute immer bei der Erstellung der Steuererklärung prüfen, welche Veranlagungsform am günstigen ist, damit wenig bis gar keine Steuer nachgezahlt werden muss. Für unsere VLH-Berater/innen ist das selbstverständlich und passiert bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung automatisch. Hier finden Sie unsere Beratersuche.

Übrigens:

Bis 2013 gab es auch noch die sogenannte besondere Veranlagung. Bei der besonderen Veranlagung wurde das Ehepaar im Jahr der Eheschließung steuerlich so behandelt, als ob es unverheiratet wäre.

Einmal Zusammenveranlagung, immer Zusammenveranlagung?

Sie können sich als Ehepaar jedes Jahr aufs Neue entscheiden, wie Sie steuerlich veranlagt werden wollen. Aber: Wenn Sie weder ein Kreuz in der Steuererklärung setzen, noch einen formlosen Antrag stellen, geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass Sie als Ehepaar gemeinsam veranlagt werden wollen. 

Was muss ich beim Rechtsbehelf, also einem Einspruch, beachten?

Der Bundesfinanzhof (BFH) betonte in einem Urteil (Aktenzeichen X R 17/12), dass zusammenveranlagte Ehepaare bei einem Rechtsbehelf klar zum Ausdruck bringen sollten, ob der Einspruch nur für einen Eheteil oder für beide gilt.

Nun kann es auch vorkommen, dass nur ein Ehegatte bei Zusammenveranlagung Einspruch erhebt und die Finanzbehörde trotzdem eine Einspruchsentscheidung gegen beide erlässt. Ist dies der Fall, hat der Ehegatte, der keinen Einspruch erhoben hat, Anspruch auf eine sogenannte isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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