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Adoptionskosten lassen sich nicht von der Steuer absetzen

Wenn Paare ein Kind adoptieren, können sie die Kosten dafür nicht von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg im Oktober 2010 entschieden.

 

Hinweis:

Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell. Aktuelle Informationen finden Sie in unserem Artikel

Adoptionskosten von der Steuer absetzen.

 

 

Ein Paar wollte die Kosten für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Weil einer der Ehepartner unfruchtbar war, konnten sie keine Kinder bekommen.

Aus ethischen und gesundheitlichen Gründen lehnten sie eine künstliche Befruchtung ab und adoptierten ein Kind. Anschließend forderten sie von ihrem Finanzamt, die Adoptionskosten von mehreren tausend Euro als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Das Finanzamt lehnte ab. Das Paar klagte daraufhin mit folgender Begründung:

  • 1
    Auch Paare, die sich künstlich befruchten lassen, dürfen unter gewissen Bedingungen die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel <link familie-leben kinder welche-kosten-sie-von-der-steuer-absetzen-koennen.html befruchtung: welche kosten sie von der steuer absetzen kã¶nnen">Künstliche Befruchtung: Welche Kosten Sie von der Steuer absetzen können.
  • 2
    Kinderlosigkeit gelte in unserer Gesellschaft als Makel und kinderlose Ehepaare als anstößig, egoistisch und unsolidarisch.

Niemand ist zum Adoptieren gezwungen, die Kosten entstehen freiwillig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte die Klage ab. Die Begründung des Finanzgerichts: Niemand sei dazu verpflichtet, Kinder zu haben. Und auch die Gesellschaft zwinge niemanden zur Adoption.

Deshalb gelten die Kosten dafür – Fahrtkosten, Gebühren usw. – nicht als außergewöhnliche Belastung und könnten nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das Paar legte Revision gegen das Urteil ein. Wer genauere Details zur Urteilsbegründung nachschauen möchte, hier das Aktenzeichen: 6 K 1880/10.

 

Außergewöhnliche Belastungen:

Auto, Miete, Strom, Kranken- oder Pflegeversicherung, Urlaub, Hobbys – jeder gibt für die gewöhnlichen Dinge des Lebens Geld aus. Wer aber gezwungen ist, für bestimmte Dinge sehr viel mehr Geld auszugeben als die meisten anderen mit ähnlichem Einkommen, dem hilft der Staat: Außergewöhnliche Belastungen können Sie von der Steuer absetzen. Details dazu erfahren Sie in unserem Steuer ABC Was sind außergewöhnliche Belastungen?

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