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Enkel abholen und Fahrtkosten absetzen

Wenn die Oma zum Enkel-Hüten kommt, können Sie als Eltern die Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Egal, ob Oma gegen Bezahlung aufpasst oder nicht.

 

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Wer seine Eltern oder Schwiegereltern bittet, auf ihren Enkel aufzupassen, kann ihnen die Fahrtkosten erstatten und dann in der eigenen Steuererklärung angeben. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung eine "familiäre Gefälligkeit" darstellt, Oma oder Opa also grundsätzlich nicht fürs Kinderhüten bezahlt werden.

Eltern geben die Fahrtkosten in ihrer Steuererklärung an

Im konkreten Fall hatten die Eltern des Kindes mit den beiden Großmüttern vereinbart, dass sie ihr Enkelkind jeweils an einem Tag in der Woche betreuen. Beide Omas wollten kein Geld dafür. Stattdessen gaben ihnen die Eltern 30 Cent pro gefahrenem Kilometer – also vom Zuhause der Großmutter zur Wohnung der Eltern und von da aus wieder in das eigene Zuhause zurück. Dieses Kilometergeld gaben die Eltern in ihrer Steuererklärung an – völlig zu Recht, wie die Richter aus Baden-Württemberg urteilten.

Unser Tipp:

Auch wenn Ihre Eltern bzw. Schwiegereltern kein Geld für die Kinderbetreuung des Enkels nehmen: Setzen Sie einen Vertrag für die Betreuung auf. Die Betreuungsperson schreibt ihren Name und ihre Adresse auf, dass sie Ihr Kind regelmäßig betreut und dafür eine Erstattung der Fahrtkosten erhält. Dann können Sie als Eltern dieses Geld in der Anlage Kind auf Seite 3 in Zeile 68 eintragen und absetzen.

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