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Ausgleichszahlung zwischen ehemaligen Eheleuten

Zahlt ein Ex-Ehepartner Ausgleichzahlungen, um einen Versorgungsausgleich zu vermeiden, sind die gezahlten Beträge für den Empfänger steuerfrei.

 

Hinweis:

Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

 


Grundsätzlich ist es in Deutschland wie folgt geregelt: Lässt sich ein Ehepaar scheiden, muss der Ehepartner, der während der Ehe höhere "Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters" gesammelt hat, seinem Partner die Hälfte des Wertunterschieds ausgleichen. Das bedeutet: Alles, was während der Ehe für die Altersvorsorge angespart wurde, wird zusammengerechnet und halbiert. Diesen Vorgang nennt man Versorgungsausgleich. Lesen Sie mehr zum Thema in unserem Top Thema Versorgungsausgleich: Geschiedene teilen ihre Rente.

Versorgungsausgleich: Bei Beamten gibt es das Quasi-Splitting

Bei Beamten läuft der Versorgungsausgleich anders: Hier wird ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt – das sogenannte Quasi-Splitting. Der Beamte richtet dem ausgleichsberechtigten Partner in der Höhe der Hälfte des Wertunterschieds eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Das hat allerdings zur Folge, dass die Versorgungsbezüge des Beamten gekürzt werden. Wer das vermeiden will, kann sich mit dem Ex-Partner auf eine Ausgleichzahlung einigen.

Ein konkreter Fall: Beamter zahlt Ausgleich an Ex-Frau

Und genau das haben zwei Ex-Partner im vorliegenden Fall auch getan. Die Klägerin ließ sich 1994 von ihrem Mann – einem Beamten – scheiden. Um den Versorgungsausgleich zu vermeiden, trafen die beide eine notariell beurkundete und vom Familiengericht genehmigte Ausgleichsvereinbarung. Die beiden vereinbarten Folgendes:

  • 2006: Die Ex-Frau bekommt einen Bausparvertrag in Höhe von ca. 30.000 Euro zuzüglich weiterer 5.000 Euro.
  • 2007: Der Ex-Mann zahlt 32.000 Euro an die Ex-Frau.
  • 2008 – 2010: Weitere 63.000 Euro fließen, verteilt über drei Jahre, an die Ex-Frau.


Finanzamt verlangt Steuern auf die "sonstigen Einkünfte"

Das Finanzamt wertete die Zahlungen aus 2006 und 2007 – also insgesamt rund 67.000 Euro – als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen und verlangte Steuern. Die Ex-Frau müsste also Steuern zahlen. Die Klägerin legte daraufhin Einspruch gegen den Steuerbescheid ein, allerdings erfolglos. Sie zog deshalb vor das Hessische Finanzgericht (Aktenzeichen 11 K 1432/11).

Hessisches Finanzgericht: Zahlungen sind steuerfrei

Die Klägerin bekam von den Richtern in Kassel Rückendeckung. Die Zahlungen des Ex-Partners gehören nicht zu den sonstigen Einkünften. Mehr noch: Die Richter konnten die Ausgleichszahlung auch keiner anderen Einkunftsart zuordnen. Es sei weder eine Entschädigung, noch ein Ersatz für Renteneinkünfte. Es handle sich vielmehr um "Ersatzleistungen für Verluste oder Wertminderungen im nicht steuerhaften Privatvermögen", so die Richter. Solche Ersatzleistungen würden nicht der Einkommensteuer unterliegen – und sind entsprechend steuerfrei.

Übrigens:

Das letzte Wort in diesem Fall ist noch nicht gesprochen. Das Hessische Finanzgericht hat "wegen grundsätzlicher Bedeutung bzw. Rechtsfortbildung" die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Aktenzeichen beim BFH lautet X R 48/14. Ein Urteil wird allerdings frühestens Anfang 2016 erwartet.

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