Beratersuche starten
Berater suchen

Scheidung und Steuern

Zugewinnausgleich, Splitting, Steuerklasse: Mit einer Scheidung ändert sich steuerlich vieles für Ex-Ehegatten. Unser Überblick zeigt die sieben wichtigsten Punkte.

Eine Scheidung ist eine anstrengende Zeit – emotional und organisatorisch. Sie müssen grundlegende Entscheidungen treffen, Behördengänge auf sich nehmen und am Ende oft hohe Kosten tragen. Auch steuerlich ändert sich einiges, was Ihr zukünftiges Leben beeinflusst. Daher sollten Sie sich informieren, bevor die nächste Steuererklärung ansteht:

1. Scheidungskosten

Seit 2013 können Steuerpflichtige ihre Scheidungskosten nicht mehr von der Steuer absetzen. Wer verstehen will, warum das so ist, muss sich die Rechtsprechung ansehen:

  • Im Sommer 2013 ändert der Gesetzgeber den Paragrafen 33 im Einkommensteuergesetz. Demnach sollen die Finanzämter Prozesskosten nur noch in Extremfällen als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Im Mantelbogen der Steuererklärung kann man daher die Scheidungskosten nicht mehr eintragen.
     
  • Die VLH vertrat den Standpunkt, dass die neue Gesetzeslage mangelhaft ist. Im Oktober 2014 dann der Etappensieg vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4 K 1976/14): Laut den Richterinnen und Richtern aus Neustadt/Weinstraße kann man Scheidungskosten doch von der Steuer absetzen. Das FG Münster (Aktenzeichen 4 K 1829/14 E) schloss sich in einem ähnlichen Fall diesem Urteil an.
     
  • Ende 2014 und Anfang 2015 entschieden das FG Sachsen und das FG Niedersachsen: Scheidungskosten sind NICHT absetzbar. Somit war die Verwirrung für die Steuerzahler/innen komplett.
     
  • In drei der vier Fälle wurde vor den jeweiligen Finanzgerichten die Revision beantragt, so dass nun der BFH ein endgültiges Urteil fällen musste. Das tat er 2017, und seine Entscheidung fiel leider gegen eine Absetzbarkeit der Scheidungskosten aus (Aktenzeichen VI R 9/16). Die Gesetzesänderung von 2013 ist damit endgültig.

Bis 2013 konnten Eheleute alle Scheidungskosten steuerlich absetzen, die direkt mit der Scheidung im Zusammenhang standen. Dazu zählten:

  • Rechtsanwaltskosten
  • Gerichtskosten
  • Kosten für die Fahrten zu Gericht, Anwalt und Notar
  • Ausgaben für Sachverständige oder Gutachter

Nicht absetzbar waren Prozesskosten, die als Folgekosten einer Scheidung gelten und die sich um die Aufteilung des Vermögens beziehungsweise die Gütertrennung drehen. Dabei geht es um:

  • Die Ermittlung von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltszahlung
  • Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten in diesem Zusammenhang
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung des Familienheims
  • Veränderung von Grundbucheinträgen etc.

Fazit: Seit 2013 können zukünftige Ex-Partner ihre Scheidungskosten gar nicht mehr steuerlich geltend machen, also weder Gerichtskosten noch Grundbucheinträge. 

Übrigens:

Dass Paare, die sich trennen, ihre Verhältnisse eigenverantwortlich regeln müssen und somit die Kosten für Gerichtsverfahren nicht absetzen können, gilt nicht nur für Eheleute, sondern auch für nichteheliche Lebenspartner. Das hat das Finanzgericht Nürnberg in einem Urteil betont.

2. Zugewinnausgleich

Bei einer Scheidung ohne anderslautenden Ehevertrag kann der sogenannte Zugewinn ausgeglichen werden. Zugewinn ist der Betrag, um den das Vermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Zugewinn – das sagt schon das Wort – kann aber nie unter Null kommen, das bedeutet, dass Verluste eines Ehegatten nicht ausgeglichen werden. Lässt sich ein Paar scheiden und der oder die eine von beiden hat einen größeren Zugewinn als der oder die andere, wird so ausgeglichen, dass am Ende beide gleich viel Zugewinn haben – steuerfrei für beide.

Übrigens:

In manchen Fällen wird der Zugewinn über eine Immobilie ausgeglichen. Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihre Immobilie an eine dritte Person verkaufen oder sie Ihrem Ex-Ehepartner übertragen, müssen Sie den Veräußerungserlös versteuern.

3. Versorgungsausgleich

Scheidung – nach vielen Jahren Ehe: Einige Ehepartner waren die meiste Zeit für Kindererziehung und Haushalt zuständig. Doch dank Versorgungsausgleich steht ihnen zur Hälfte die Rente des Ex-Partners zu. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Top Thema Versorgungsausgleich.

4. Realsplitting beziehungsweise Unterhalt

Das Realsplitting meint die Unterhaltszahlungen eines Ehepartners an den anderen. Fast alles, was Sie Ihrem oder Ihrer Ex an Unterhalt zahlen – festgesetzt vom zuständigen Familiengericht –, können Sie als Sonderausgaben absetzen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel zum Thema Unterhalt.

5. Steuerklasse

Der Splittingtarif für Eheleute kann nur genutzt werden, wenn man als Ehepaar mindestens an einem Tag im Jahr "Tisch und Bett geteilt hat". Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, so müssen beide die Einzelveranlagung wählen. Klicken Sie hier für mehr Informationen rund um das Ehegatten-Splitting.

6. Freibeträge für Kinder

Der Kinderfreibetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufgeteilt.

Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist, kann den jeweiligen Freibetrag für Betreuung, Ausbildung und Erziehung beantragen. Seit 2012 kann allerdings der andere Elternteil widersprechen, wenn er das Kind in einem "nicht unwesentlichen Umfang" betreut. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Was ist der Betreuungsfreibetrag? Gleiches gilt für den Behindertenpauschbetrag und auch den Hinterbliebenenpauschbetrag.

Übrigens:

Seit 2012 kann sich der betreuende Elternteil, der für den Unterhalt seines behinderten Kindes überwiegend allein aufkommt, den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen lassen. Bedingung dafür ist, dass zuvor der Kinderfreibetrag dem betreuenden Elternteil in voller Höhe übertragen wurde.

7. Kapitalertragsteuer

Im Jahr der Trennung gelten die Freistellungsaufträge der Noch-Eheleute bis zum Jahresende. Doch sobald die Scheidung rechtskräftig ist, muss jeder der beiden Ex-Gatten einen neuen Freistellungsantrag stellen.

Übrigens:

Falls Sie Ihren gemeinsamen Freistellungsauftrag noch im Trennungsjahr aufheben wollen, können Sie gemeinsam mit Ihrem Noch-Ehepartner einen Widerruf verfassen, unterschreiben und Ihrer Bank schicken.

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(52.581 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen