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Unterhalt von der Steuer absetzen

Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt: Es gibt viele Formen des Unterhalts. Wir geben einen schnellen Überblick und zeigen Ihnen die Steuervorteile.

Unterhalt ist eine Verpflichtung. Die Verpflichtung eines Menschen, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Die Existenz wird in der Regel durch Unterhaltszahlungen – sogenannte Alimente – gesichert.

Es gibt viele Formen von Unterhalt: Unterhalt für eigene Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Unterhalt an den/die Ex-Partner/in nach einer Scheidung, Unterhalt für die pflegebedürftigen Eltern.

Wer dazu verpflichtet ist, Unterhalt zu leisten, kann in vielen Fällen immerhin bei der Steuererklärung profitieren. Wir geben Ihnen einen Überblick:

Ehegattenunterhalt: Zwei Möglichkeiten der Steuerersparnis

Ehegattenunterhalt ist der Oberbegriff für Unterhaltszahlungen an den/die Ex-Partner/in. Es gibt sowohl den Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung, als auch den nachehelichen Unterhalt, der gegebenenfalls nach der Scheidung gezahlt wird.

In Sachen Ehegattenunterhalt gibt es zwei Möglichkeiten, die Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung einzutragen. Entweder Sie entscheiden sich dafür, die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen oder als Sonderausgaben. In unserem Artikel zum Thema Ehegattenunterhalt zeigen wir Ihnen nicht nur die Vor- und Nachteile der beiden Varianten, sondern geben auch ganz konkrete Tipps, wie Sie die Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung eintragen müssen.

Übrigens:

Ebenfalls hilfreich für frisch getrennte Ehepartner ist unser Artikel zum Thema Nachteilsausgleich.

Kindesunterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar

Deutlich schwieriger ist es, Unterhaltszahlungen an Kinder von der Steuer abzusetzen. Das ist nämlich nur möglich, wenn weder Vater noch Mutter für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommen. In der Regel ist es somit meistens nur möglich, Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder in der Steuererklärung einzutragen.

Unterhaltszahlungen an Kinder zählen ebenfalls zu den außergewöhnlichen Belastungen und können 2024 bis 11.604 Euro abgesetzt werden. 2023 waren es 10.908 Euro. Das entspricht jeweils dem Grundfreibetrag. Verdient das Kind eigenes Geld – und zwar mehr als 624 Euro pro Jahr –, werden die Einnahmen des Kindes verrechnet. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Kindesunterhalt.

Übrigens:

Wie viel Unterhalt Sie nach einer Trennung und anschließender Scheidung für die gemeinsamen Kinder ungefähr zahlen müssen oder was Sie nach einer Scheidung an Unterhalt für die bei Ihnen wohnenden Kinder voraussichtlich erhalten werden, können Sie in der Düsseldorfer Tabelle nachsehen. Sie ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf.

Elternunterhalt im Falle einer Pflegebedürftigkeit

Auch die Unterhaltszahlungen für pflegebedürftige Verwandte in gerader Linie – also zum Beispiel Ihre Eltern – können Sie steuerlich absetzen. Damit das Finanzamt die Unterhaltszahlungen anerkennt, muss der/die Pflegebedürftige allerdings weniger als 11.604 Euro an eigenen Einkünften und Bezügen pro Jahr haben (Stand 2024). Für Ehepaare gilt ein Wert von 23.208 Euro.

Wie viel Elternunterhalt von der Steuer abgesetzt werden kann, erklärt unser Artikel zum Thema Heimunterbringung anhand eines lebensnahen Beispiels.

Ebenfalls interessant ist in diesem Zusammenhang das Stichwort Opfergrenze, da sie für die Steuererklärung von Bedeutung ist. Sie ist allerdings nicht zu verwechseln mit dem Selbstbehalt.

Übrigens:

Sie sind sich unsicher, wie Sie welche Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung eintragen müssen? Kommen Sie zu uns, der VLH. Unsere Beraterinnen und Berater sichern Ihnen die Steuervorteile, die Ihnen zustehen. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Freiwilliger Unterhalt nicht absetzbar

Zahlen Sie freiwillig Unterhaltsleistungen an in Deutschland nur geduldete und nicht unterhaltsberechtigte Angehörige, dann sind diese nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzbar. Dies gilt auch, wenn Sie sich gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung zur Zahlung der Unterhaltskosten verpflichtet haben. Das heißt: Unterstützen Sie zum Beispiel Ihre Schwester, die aus einem Kriegsgebiet mit der ganzen Familie nach Deutschland geflüchtet ist, finanziell und bezahlen ihre Rechnungen, dann können Sie das nicht in die Steuererklärung eintragen. So hat es der Bundesfinanzhof, Deutschlands oberstes Gericht für Steuern, 2021 entschieden.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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