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Gebrauchte Lebensversicherung: Todesfallleistung steuerpflichtig

Wer eine Todesfallleistung aus einer gebrauchten Lebensversicherung bekommt, muss auf den Gewinn Abgeltungssteuer zahlen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Grundsätzlich ist es im Steuerrecht so geregelt: Zahlt die Lebensversicherung im Todesfall, ist die ausgezahlte Versicherungssumme komplett steuerfrei. Nun gibt es aber auch Fälle, in denen eine Person einer anderen Person einen Versicherungsvertrag abkauft, also eine sogenannte gebrauchte Lebensversicherung erwirbt. Der Gesetzgeber hat entschieden, dass eine Todesfallleistung aus einer gebrauchten Lebensversicherung ab 2015 steuerpflichtig ist.

Abgeltungssteuer auf den Gewinn fällig

Erfolgt bei einer gebrauchten Lebensversicherung eine Zahlung im Todesfall, müssen Sie Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent auf den Gewinn zahlen. Der Gewinn ist in diesem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und dem Kaufpreis inklusive der gezahlten Beiträge.

Ausnahmen von der Steuerpflicht

Keine Regel ohne Ausnahme: Hat auch die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erworben, müssen Sie keine Abgeltungssteuer auf den Gewinn zahlen. Ebenfalls steuerfrei bleibt das Ganze, wenn Sie durch die Übertragung des Versicherungsanspruchs arbeits-, erb- oder familienrechtliche Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche erfüllen.

Übrigens:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre monatlichen Beiträge in eine Lebensversicherung als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Lesen Sie mehr dazu in unserem Top Thema Lebensversicherung und Steuer: Das müssen Sie beachten.

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