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Investmentfonds: Besteuerung bei Depot im In- und Ausland

Die Besteuerung von Investmentfonds änderte sich 2018 grundlegend. Wir haben alle wichtigen Regeln für Sie zusammengestellt.

Ein paar Fakten vorweg: Laut dem deutschen Fondsverband BVI verwalten die 115 Mitglieder des BVI derzeit vier Billionen Euro als Treuhänder/innen für ihre Anleger/innen und decken damit 2023 über 95 Prozent des Marktes ab. Insgesamt investieren rund 50.000.000 private und institutionelle Anleger/innen direkt oder indirekt in Fonds. Ein Investmentfonds funktioniert dabei nach einem einfachen Prinzip. Ein/e Anleger/in zahlt Geld in einen Fonds ein. Im Gegenzug bekommt er bzw. sie Anteilscheine. Der Investmentfonds bündelt das Geld aller Anleger/innen und investiert es zum Beispiel in Anleihen, Aktien oder Immobilien.

Wer auf Indexfonds, auch Exchange Traded Funds (ETFs) genannt, setzt, zahlt sogar geringere Gebühren als bei einem klassischen Investmentfonds. Denn bei ETFs wählt kein/e Fondsmanager/in aktiv Wertpapiere aus, sondern der Indexfonds bildet einfach einen Marktindex – zum Beispiel den DAX – ab.

Besteuerung der Investmentfonds neu geregelt

Am 1. Januar 2018 trat die Reform der Investmentbesteuerung, kurz InvStRefG, in Kraft. Die Reform betrifft sowohl Aktienfonds, als auch Mischfonds sowie Immobilienfonds. Darüber hinaus ergaben sich durch das InvStRefG auch Änderungen bei der Besteuerung von ETFs. Doch warum die Reform? Die Regierung versprach sich durch die neue Fondsbesteuerung weniger Aufwand auf Seiten der Depotbanken sowie der Anleger/innen, weniger Steuerschlupflöcher und weniger Steuerstundungen.

Das sind die Regeln der Fondsbesteuerung seit 2018

Die wichtigsten Regelungen im Überblick: Seit 2018 spielt es keine Rolle mehr, ob es sich um einen inländischen Fonds oder ausländischen Fonds handelt oder ob der Fonds ausschüttend oder thesaurierend ist. Alle Investmentfonds werden nach dem gleichen Prinzip versteuert.

Das Prinzip: Fondsgesellschaften zahlen 15 Prozent Körperschaftsteuer direkt aus dem Fondsvermögen – die Anleger/innen bekommen also künftig weniger Geld ausbezahlt. Als Ausgleich für die geringeren Kapitalerträge müssen Anleger/innen nicht für die gesamten Kapitalerträge Abgeltungssteuer zahlen, sondern nur noch auf einen Teil. Im Folgenden erklären wir die Änderungen im Detail.

Übrigens:

Bis Ende 2017 war steuerlich von entscheidender Bedeutung, ob es sich um einen inländischen oder ausländischen, ausschüttenden oder thesaurierenden Fonds handelte. Bei Fonds im Inland galten andere Regeln als bei Fonds im Ausland, was die Besteuerung von Investmentfonds unglaublich komplex machte. Das Investmentsteuerreformgesetz versprach eine deutliche Vereinfachung der Besteuerung.

Fondsgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer auf bestimmte Erträge

Die Reform der Investmentfondsbesteuerung sorgte dafür, dass seit 2018 nicht mehr nur die Kapitalerträge der Sparer/innen besteuert werden. Vielmehr muss die Fondsgesellschaft nun direkt aus dem Fondsvermögen jährlich 15 Prozent Körperschaftsteuer auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und auf Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien zahlen. Der/Die Fondsanbieter/in führt die Körperschaftsteuer übrigens automatisch ab, der/die Anleger/in muss sich um nichts kümmern.

Übrigens:

Für Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderer Wertpapiere sowie Erträge aus Termingeschäften gilt diese Regelung allerdings nicht. Sie sind auf Fondsebene steuerfrei, in diesen Fällen wird also keine Körperschaftsteuer fällig.

Somit werden seit 2018 inländische und ausländische Investmentfonds gleich besteuert. Der Gesetzgeber möchte dadurch Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

Teilfreistellungen sorgen für Ausgleich

Durch die Abgabe der Körperschaftsteuer bekommen Anleger/innen also geringere Kapitalerträge von den Fondsgesellschaften ausgezahlt. Um die Besteuerung auf Fondsebene auszugleichen, müssen Anleger/innen seit 2018 nicht mehr auf die gesamten Kapitalerträge die Abgeltungssteuer zuzüglich Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen, sondern nur noch auf einen Teil der Erträge. Der Gesetzgeber nennt dieses Prinzip Teilfreistellung. Die Höhe der Teilfreistellung ist allerdings abhängig vom Investmentfonds.

  • Bei Aktienfonds mit einem Mindestanteil von 51 Prozent an Aktien werden 30 Prozent freigestellt.
  • Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent können mit 15 Prozent freigestellt werden. Bei einem geringeren Aktienanteil gibt es keine Freistellung.
  • Immobilienfonds mit einem Mindest-Invest von 51 Prozent des Vermögens sind mit 60 bis 80 Prozent freigestellt.

Die unterschiedlichen Höhen der Teilfreistellung sollen die unterschiedlichen Belastungen auf der Fondsebene berücksichtigen.

Wichtig: Anleger/innen sollten unbedingt der Fondsgesellschaft einen Freistellungsauftrag einräumen. So zieht der/die Anbieter/in keine Steuern auf Dividenden & Co. ab, so lange der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Dieser liegt aktuell bei 801 Euro pro Jahr für Singles und bei 1.602 Euro pro Jahr für Ehepaare. Ab 2023 sind es 1.000 Euro für Singles und 2.000 Euro für Ehepaare.

Ausschüttende Fonds und thesaurierende Fonds

Möchten Sie Geld in einem Investmentfonds anlegen, müssen Sie sich zwischen einem ausschüttenden oder einem thesaurierenden Fonds entscheiden. Bei einem ausschüttenden Fonds werden alle Erträge wie Dividenden, Zinsen und Gewinne ausgeschüttet, also an die Anleger/innen ausgezahlt.

Bei einem thesaurierenden Fonds hingegen werden alle Erträge einbehalten und reinvestiert, also direkt wieder angelegt. Diese Form der Geldanlage ist sehr verbreitet.

Vorabpauschale bei keiner oder geringer Ausschüttung

Für den Fall, dass der Investmentfonds keine oder nur eine geringe Ausschüttung vornimmt, wird beim Anleger bzw. bei der Anlegerin eine sogenannte Vorabpauschale besteuert. Wie hoch die Vorabpauschale ausfällt, errechnet der/die Fondsanbieter/in. Die Vorabpauschale wurde vom Gesetzgeber eingeführt, damit Investmentfonds nicht als Steuerstundungsmodell genutzt werden können.

Steuermethodik beim Verkauf des Investmentfonds

Auch beim Verkauf von Anteilen änderte sich 2018 die Besteuerung. Die Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Investmentfonds eingezogen wurden, werden in voller Höhe auf den Verkaufserlös angerechnet – somit kommt es zu keiner Doppelbesteuerung. Darüber hinaus ist der Verkaufserlös durch eine Teilfreistellung begünstigt: Bei Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds 15 Prozent.

Ausschüttende und thesaurierende Fonds werden zwar in der Regel während der Haltedauer steuerlich unterschiedlich stark belastet, durch die Neuregelungen aber spätestens beim Verkauf gleichgestellt.

Bestandschutz entfällt seit 2018

Eine Neuerung lies vor allem Altanleger/innen erschreckt aufhorchen: Der Bestandschutz entfällt. Wer bereits vor Einführung der Abgeltungssteuer 2009 Anteile an einem Investmentfonds erworben hatte, blieb bis Ende 2017 beim Verkauf der Anteile von der Abgeltungssteuer verschont. Mit der Reform der Investmentfondsbesteuerung wurden auch Altbestände teilweise steuerpflichtig. Und zwar werden alle Gewinne, die ab 2018 anfallen, besteuert. Immerhin steht Sparern und Sparerinnen ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu.

Wie das ganz praktisch funktionierte? Die Gewinne bis zum 31. Dezember 2017 blieben steuerfrei. Alle Fondsanteile galten allerdings am 31. Dezember 2017 als fiktiv verkauft und wurden am 1. Januar 2018 fiktiv wieder angeschafft. Alle Gewinne, die nach diesem Stichtag anfallen, werden nach dem neuen Prinzip versteuert.

Übrigens:

Der Gesetzgeber hat Ende 2019 neue Regelungen zum steuerlichen Umgang bei der Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften verabschiedet. Diese gelten teilweise bereits seit 01. Januar 2020 und bringen Anlegern und Anlegerinnen Nachteile mit Blick auf die Steuer. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Verluste aus Termingeschäften: Das ändert sich.

Vereinfachung bei ausländischen thesaurierenden Fonds

Bisher hatten Anleger/innen mit einem ausländischen thesaurierenden Fonds oder ETFs immer einen erheblichen Mehraufwand bei der Steuererklärung. Denn zum einen mussten die wiederangelegten Dividenden und die anrechenbare Quellensteuer in der Steuererklärung eingetragen werden, zum anderen mussten die Belege bis zum Verkaufstag aufbewahrt werden. Mit den Neuregelungen 2018 entfällt dieser Mehraufwand.

Änderungen betreffen nicht die Altersvorsorge

Riester-Sparer/innen konnten derweil aufatmen, denn die Änderungen hatten keine Auswirkungen auf reine Rentenfonds. Das heißt: Inländische Dividenden und Immobilienerträge sind auf der Ebene des Investmentfonds steuerfrei, es fällt keine Körperschaftsteuer an.

Übrigens:

Wenn Sie unsicher sind, wie und ob Sie Ihre Gewinne versteuern müssen, kommen Sie zu uns. Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen gerne zur Seite und machen Ihre Steuererklärung. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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