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Lebensversicherung und Steuer: Das müssen Sie beachten

Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung: So unterschiedlich die Versicherung, so unterschiedlich auch die Besteuerung.

Das Prinzip Lebensversicherung ist für viele Menschen nach wie vor ein beliebtes Instrument zur Altersvorsorge, vor allem aber für die Hinterbliebenenvorsorge. In Deutschland gibt es aktuell knapp 86 Millionen abgeschlossene Verträge bei Lebensversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Das hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) 2022 ermittelt. Steuerlich gesehen ist das Prinzip Lebensversicherung extrem komplex und viele Faktoren spielen eine Rolle. Denn es kommt nicht nur darauf an, für welche Lebensversicherung Sie sich entschieden haben, sondern auch wann Sie sich für diese Form der Absicherung entschieden haben. Wir erklären Ihnen die Besteuerung von Lebensversicherungen anhand eines Beispiels:

Georg, der frischgebackene Vater von Zwillingen, will 2023 eine Lebensversicherung zur Absicherung seiner Familie abschließen. Sein älterer Bruder Heiko hat sich bereits 2004 für eine solche Versicherung entschieden. Damit gelten für die Brüder unterschiedliche Regeln der Besteuerung.

Georg ist noch auf der Suche nach der passenden Lebensversicherung. Grundsätzlich kann er zwischen zwei Formen wählen – nämlich der Risikolebensversicherung oder der Kapitallebensversicherung:

Risikolebensversicherung

Die Risikolebensversicherung ist ein reiner Todesfallschutz. Das bedeutet: Verstirbt die versicherte Person während der Laufzeit, wird die Versicherungssumme an die eingetragene Person ausgezahlt. Erlebt die versicherte Person aber das Vertragsende, erlischt die Versicherung. Der Versicherer zahlt kein Geld aus.

Kapitallebensversicherung

Die Kapitallebensversicherung dient sowohl dem Todesfallschutz als auch der Altersvorsorge. Das bedeutet: Im Todesfall ist die Familie abgesichert. Im Gegensatz zur Risikolebensversicherung baut sich der oder die Versicherte mit den Beiträgen einen Kapitalstock auf. Erlebt der oder die Versicherte das Vertragsende, werden die Erträge ausgezahlt – zum Beispiel in Form einer monatlichen Rente oder einer Einmalzahlung.

Steuerlicher Vorteil der Risikolebensversicherung

Entscheidet sich Georg – oder jede/r andere Steuerzahler/in – für eine Risikolebensversicherung, sind die monatlichen Beiträge als Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 1.900 Euro im Jahr als Sonderausgabe absetzbar.

Eine Einschränkung gibt es dabei allerdings: Seit 2010 können Versicherte zwar ihre Beiträge für die Basis Kranken- und Pflegeversicherung in unbeschränkter Höhe als Sonderausgabe in die Steuererklärung eintragen. Liegen die Beiträge dabei aber höher als 1.900 Euro (Angestellte, Beamte und Beamtinnen) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige), können die Beiträge für andere Versicherungen nicht mehr als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Das gilt auch für Beiträge, die in eine Kapitallebensversicherung fließen – sofern die Versicherung vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde. Georgs Bruder Heiko, der seine Versicherung bereits 2004 abgeschlossen hat, kann den Sonderausgabenabzug also noch nutzen, wenn er nicht über die Höchstgrenze kommt. Entscheidet sich Georg 2021 für eine Kapitallebensversicherung, steht ihm diese Steuermöglichkeit nicht zu, denn er hätte seine Versicherung nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen.

Übrigens:

Im Todesfall fällt gegebenenfalls Erbschaftssteuer an, sofern die Freibeträge überschritten werden. Das können Sie vermeiden, wenn Sie und Ihr/e Partner/in eine Risikolebensversicherung über Kreuz abschließen. Sprich: Sie als Versicherungsnehmer/in schließen eine Risikolebensversicherung auf das Leben Ihres Partners oder Ihrer Partnerin ab und umgekehrt. Im Todesfall wird die Versicherungssumme direkt an den Partner bzw. die Partnerin ausbezahlt, es fällt somit keine Erbschaftssteuer an.

Besteuerung der Kapitallebensversicherung abhängig vom Jahr des Abschlusses

Eine Kapitallebensversicherung wird am Ende der Laufzeit ausbezahlt. Wie viele Steuern Sie für Ihre Lebensversicherung zahlen müssen, hängt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab:

Vertragsabschluss vor 2005

Heiko hat seine Versicherung bereits 2004 abgeschlossen. Erfüllt er folgende Voraussetzungen, muss er auf die Erträge keine Steuern zahlen:

  • Der Vertrag läuft über mindestens zwölf Jahre.
  • Der erste Beitrag wurde bis spätestens 31. März 2005 in die Lebensversicherung einbezahlt.
  • Er als Versicherter hat mindestens fünf Jahre lang Beiträge eingezahlt.
  • Die Ablaufleistung, also die ausbezahlte Summe, wird komplett auf einmal ausbezahlt.

Sind alle Bedingungen erfüllt, bleiben die Erträge aus seiner Lebensversicherung steuerfrei. Andernfalls unterliegt der komplette Ertrag der Abgeltungssteuer.

Vertragsabschluss ab 2005

Georg schließt seine Lebensversicherung nach dem 1. Januar 2005 ab. Deshalb muss er in jedem Fall Steuern zahlen, es greift die nachgelagerte Besteuerung. Immerhin nur 50 Prozent der Erträge muss er versteuern, wenn

  • der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
  • die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 60. Lebensjahres ausbezahlt wird (für Neuverträge ab 2012 nach Ablauf des 62. Lebensjahres),
  • die Ablaufleistung komplett in einem Betrag ausbezahlt wird und
  • der Todesfallschutz mindestens 50 Prozent der Beitragssumme umfasst. Dieser letzte Punkt gilt allerdings nur für Verträge, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wurden.

Trifft eines dieser Kriterien nicht zu, muss Georg seine Erträge aus der Lebensversicherung voll besteuern lassen – auch in diesem Fall wird dann die Abgeltungssteuer fällig.

Für alle Verträge, die erst nach dem 31. März 2009 abgeschlossen wurden, gibt es in Sachen Risikoleistung – nicht zu verwechseln mit der Risikolebensversicherung – zwei weitere Punkte zu beachten:

  • Die Risikoleistung des Vertrages muss bis zum Ende der Laufzeit mindestens 50 Prozent der insgesamt eingezahlten Beiträge belaufen.
  • Im Todesfall muss die vereinbarte Versicherungsleistung nach fünf Jahren mindestens zehn Prozent über dem Deckungskapital oder des Zeitwerts der Police liegen.

Nur wenn auch diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, greift bei Verträgen nach dem 31. März 2009 die 50-Prozent-Regel.

Monatliche Zahlungen müssen ebenfalls versteuert werden

Wenn Sie Ihren Ertrag aus einer Kapitallebensversicherung nicht in einer Summe ausgezahlt bekommen, sondern monatlich, müssen Sie den sogenannten Ertragsanteil versteuern. Wie hoch der Ertragsanteil ausfällt, lässt sich pauschal leider nicht sagen. Denn es kommt auf das Alter des Versicherungsnehmers an. Je früher man die monatliche Rente in Anspruch nimmt, desto höher ist in der Regel der Ertragsanteil.

Um die Berechnung des Ertragsanteils müssen Sie sich nicht selbst kümmern, das übernimmt Ihr Versicherer für Sie. Der Ertrag wird dann zu Ihrem zu versteuernden Einkommen addiert und mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Es spielt übrigens keine Rolle, wann Sie Ihren Vertrag abgeschlossen haben. Bei einer monatlichen Auszahlung wird grundsätzlich der Ertragsanteil versteuert.

Lebensversicherung kündigen oder verkaufen

Wer während der Vertragslaufzeit dringend Geld braucht, kann seine Lebensversicherung kündigen oder verkaufen. Das funktioniert so:

  • Man kann die Versicherungspolice an den Versicherer zurückgeben – das ist der sogenannte Rückkauf. Der Versicherer zahlt dann einen Rückkaufswert aus.
  • Man kann die Versicherungspolice an eine/n Dritte/n verkaufen – zum Beispiel auf dem sogenannten Zweitmarkt.

Übrigens:

Das Thema Kündigung oder Verkauf einer Lebensversicherung ist steuerlich sehr komplex. Welche Steuerlast im Einzelnen auf einen zukommt, hängt davon ab, wann die Versicherung abgeschlossen wurde, wie lang die Laufzeit war und zu welchem Zeitpunkt man die Leistung in Anspruch nehmen möchte. Für die Beraterinnen und Berater der VLH gehört es zum Tagesgeschäft, die für Sie günstigste Lösung zu finden. Finden Sie hier einen Berater oder einer Barterin in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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