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Rentner können Werbungskosten von der Steuer absetzen

Werbungskosten, das ist doch nichts für Rentner, oder? Falsch, auch Rentner und Rentnerinnen können Werbungskosten absetzen!

Für Sie als Rentner/in gibt es zwei Möglichkeiten, Ihre Werbungskosten von der Steuer abzusetzen:

  • Erste Möglichkeit: Das Finanzamt zieht Ihnen 102 Euro von Ihren steuerpflichtigen Jahreseinnahmen ab, wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben. Nur der Rest wird versteuert. Für diese sogenannte Werbungskostenpauschale für Rentner/innen müssen Sie kein Kreuzchen machen, sie wird Ihnen automatisch anerkannt.
  • Zweite Möglichkeit: Sie sammeln im Lauf des Jahres alle Belege und Nachweise über Ihre Werbungskosten und tragen die Summe in Ihrer Steuererklärung auf Seite 2 der Anlage R ein. Das lohnt sich für alle Rentner/innen, die mehr als 102 Euro im Jahr an Werbungskosten hatten.

Übrigens:

Für Arbeitnehmer/innen gelten die gleichen Regeln mit einem Unterschied: Der pauschale Betrag liegt bei 1.230 Euro statt bei 102 Euro. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Steuer ABC Was bringt mir die Werbungskostenpauschale?.

Diese Ausgaben gelten als Werbungskosten

Werbungskosten für Rentner/innen sind Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt Ihrer Renten dienen. Dazu gehört folgendes:

  • Kosten, die Ihnen durch die Beantragung Ihrer Rente entstanden sind wie zum Beispiel Rechtsberatungs- oder Prozesskosten 
  • Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
  • Kontoführungsgebühren
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Kosten für eine/n Renten- oder Versicherungsberater/in inkl. Fahrtkosten dorthin
  • Kosten für eine Beratung in Steuerfragen, beispielsweise durch die VLH (nur für Anlage R)

Sind Sie und Ihr/e Ehepartner/in in Rente, steht Ihnen beiden jeweils eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro zu.

Unser Tipp:

Geben Sie in einem Jahr für mindestens drei der oben genannten Bereiche Geld aus, kann sich für Sie der individuelle Nachweis Ihrer Werbungskosten lohnen. Das bedeutet, Sie sammeln alle Belege einzeln und zählen Ihre Ausgaben zusammen. Die Summe tragen Sie in der Anlage R in die dafür vorgesehen Leerfeldern ein – einfach den Überschriften im Formular folgen.

Einen Computer können Sie nicht absetzen

Da sich Rentner/innen in keinem aktiven Arbeitsverhältnis mehr befinden, lässt sich der jüngst angeschaffte PC leider nicht bei den Werbungskosten berücksichtigen. Das gilt auch, wenn Sie diesen für die Erstellung der Steuererklärung verwenden oder für den Mailverkehr mit der Rentenversicherung.

Anders sieht das bei Arbeitnehmer/innen aus. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Fiskus sponsert Laptop.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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