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Wann muss ich als Rentner Steuern zahlen? Und wie viel?

Der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente liegt über dem Grundfreibetrag? Dann müssen Sie eine Steuererklärung machen. Immerhin: Ihnen steht nicht nur ein Rentenfreibetrag, sondern eventuell auch der Altersentlastungsbetrag zu.

Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 363 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten, so das Statistische Bundesamt 2023. Rund zwei Drittel dieser Rentenleistungen zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (241 Milliarden Euro). Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit von 55,3 Prozent auf 66,4 Prozent gestiegen.

Das heißt: Immer mehr Rentenbezieher/innen müssen eine Steuererklärung abgeben. 

Doch ab wann müssen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen? Was hat es mit dem Rentenfreibetrag und dem Altersentlastungsbetrag auf sich? Was müssen Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung beachten? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Sie.

Einen schnellen Überblick zum Thema Rente und Steuern gibt Ihnen auch unser Video:

Übrigens:

Als Lohnsteuerhilfeverein dürfen wir auch die Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner machen und das optimale Steuerergebnis für Sie rausholen. Und das ist noch nicht alles: Wir beraten Sie das ganze Jahr über zu sämtlichen Einkommensteuerfragen, stellen alle Anträge auf Steuerermäßigungen für Sie und prüfen Ihren Steuerbescheid. Auch übernehmen wir für Sie die komplette Kommunikation mit dem Finanzamt, damit Sie sich um wichtigere Dinge kümmern können. Mehr über die VLH

Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Sie als Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2023 für Alleinstehende bei 10.908 Euro pro Jahr, ab 2024 sind es aktuell 11.604 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert. Wie Sie den steuerpflichtigen Teil Ihrer Jahresbruttorente errechnen können, folgt im Laufe des Artikels. Mit unserem Rechner erhalten Sie eine erste grobe Einschätzung Ihrer Situation:

 


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Rechner zur Rentenbesteuerung, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Rechner zur Rentenbesteuerung und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Was auch gilt: Jeder Rentner bzw. jede Rentnerin muss eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt ihn oder sie dazu auffordert. Erhalten Sie eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt, sollten Sie zügig reagieren. Das Amt wird sonst Ihre steuerliche Situation schätzen – und das kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.

Führt jede Steuererklärung auch zu einer Steuerzahlung?

Nein. Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Dazu weiter unten mehr.

Was ist die nachgelagerte Besteuerung bei gesetzlichen Renten?

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Renten sind also im Alter mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern

Die nachgelagerte Besteuerung betrifft nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenrenten wie Witwenrente oder Waisenrente. Schlechte Nachrichten auch für private Altersvorsorgler/innen: Sowohl die Riester-Rente und Rürup-Rente, als auch die betriebliche Altersvorsorge sind im Rentenalter voll steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Immerhin: Die Beiträge, die Sie während Ihres Berufslebens in eine private Altersvorsorge einzahlen, können Sie gegebenenfalls als Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzen.

Übrigens:

Seit Juli 2023 können Bürgerinnen und Bürger den aktuellen Stand ihrer Rentenansprüche auch online abrufen. Voraussetzung für die Anmeldung und Nutzung des Portals ist allerdings ein elektronischer Personalausweis. Außerdem muss die Steuer-Identifikationsnummer eingegeben werden. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig. Ein jährlicher Überblick über die Ansprüche wird also auch weiterhin per Post verschickt werden.

Rentenfreibetrag – was ist das?

Der Rentenfreibetrag spielt in Sachen Rentenbesteuerung eine zentrale Rolle: Es ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2024 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 17 Prozent zu. Das bedeutet: 17 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 83 Prozent der Rente müssen allerdings versteuert werden. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren für den Rentner oder die Rentnerin unverändert bleibt.

Der steuerfreie Teil der Rente wird in den kommenden Jahren für jeden Rentenjahrgang immer kleiner, bis 2058 alle Neurentner/innen ihre Renten zu 100 Prozent versteuern müssen. Hier ein Überblick über die geplante Entwicklung des Rentenfreibetrags in den kommenden Jahren:

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Rentenfreibetrag in %
2024 83 17
2025 83,5 16,5
2026 84 16
2027 84,5 15,5
2028 85 15
2029 85,5 14,5
2030 86 14

Übrigens:

Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 Prozent, sondern nur 82,5 Prozent der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 Prozent. 

Wie errechne ich den steuerfreien Teil der Rente?

Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentner/innen gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr ermittelt.

Ein Beispiel:

Peter ging am 1. April 2022 in Rente. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 18 Prozent zu. Da er 2022 allerdings nur neun Monate lang Rente bezogen hat, wird der Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet.

Peters Jahresbruttorente 2023 betrug 12.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 18 Prozent liegt damit also bei 2.160 Euro. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.

Übrigens:

Der Rentenfreibetrag wird für jede Rentnerin und jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.

Dank Rentenanpassung plötzlich steuerpflichtig – was nun?

Jedes Jahr zum 1. Juli erhöht die Bundesregierung die Renten, das nennt man Rentenanpassung. Am 1. Juli 2023 konnten sich die Rentner in Ostdeutschland über 5,86 Prozent mehr Geld freuen. Im Westen gab es eine Erhöhung der Bezüge um 4,39 Prozent. Damit gilt in West und Ost endlich ein gleich hoher Rentenwert von aktuell 37,60 Euro. 

Einige Rentner/innen fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich Steuern zahlen müssen. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet; werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal.

Ein Beispiel:

Bernhard ist Single und wohnt in Mannheim. Bisher blieb er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente unter dem Grundfreibetrag und musste keine Steuern zahlen.

Im Sommer 2023 wurden jedoch die Renten für die westlichen Bundesländer um 4,39 Prozent angehoben. Mit der Rentenerhöhung übersteigt der steuerpflichtige Teil von Bernhards Rente den Grundfreibetrag nun um 50 Euro.

Damit ist er zunächst zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Es bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Bernhard auch Steuern zahlen muss, denn von seinen Jahreseinnahmen kann er jetzt noch beispielsweise Krankheitskosten, Handwerkskosten, Spenden und sogar Werbungskosten abziehen. Dazu weiter unten mehr.

Übrigens:

Den jährlichen Anpassungsbetrag müssen Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen. Es ist allerdings schwierig, den Anpassungsbetrag zu berechnen. Einfacher geht es, wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung die Rentenbezugsmitteilung anfordern. In diesem Dokument können Sie den Anpassungsbetrag einfach ablesen. Haben Sie die Rentenbezugsmitteilung einmal beantragt, kommt sie im Februar automatisch zu Ihnen nach Hause. Alternativ nutzen Sie die VaSt und lassen sich die E-Daten direkt in die Steuererklärung eintragen.

Was muss ich als Rentner bei der Steuererklärung beachten?

Neben dem Mantelbogen bzw. Hauptvordruck müssen Rentner/innen zwingend die Anlage R für „Renten und andere Leistungen aus dem Inland“ ausfüllen.

Hinzu kommen unter Umständen Anlage R-AV / bAV für Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen sowie Anlage KAP für Kapitalerträge oder Anlage V bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Übrigens:

Die beiden Rentenanlagen R-AV / bAV und AUS gibt es erst seit 2020. Bis 2019 waren alle Angaben zur Rente nur in Anlage R zu machen.

Was kann ich als Rentner alles von der Steuer absetzen?

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, kann auch bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer/innen, sondern auch für Rentner/innen. Diese Kosten können Sie als Rentner/in von der Steuer absetzen:

  • Sonderausgaben: Dazu gehören zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Spenden und die private Haftpflichtversicherung.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Dahinter verbergen sich zum Beispiel Krankheitskosten oder die Ausgaben für ein Pflegeheim. Hier können Sie auch den Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten für eine Putzkraft oder den/die Schornsteinfeger/in zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
  • Handwerkerkosten: Rentner/innen können natürlich auch Handwerkerkosten steuerlich geltend machen.

Was bedeutet das Pilotprojekt „Vereinfachte Veranlagung von Rentnern“?

Ende April 2019 haben die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen ein Pilotprojekt gestartet. Das Ziel: Die Steuererklärungen für Rentner/innen vereinfachen.

Liegen dem Finanzamt steuerlich relevante Informationen von dritter Seite schon vor – wie zum Beispiel Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge –, müssen Rentner/innen auf einem speziellen Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu Spenden, Kirchensteuer, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen machen. Der neue Vordruck namens „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ kann seit dem 2. Mai 2019 abgegeben werden, allerdings nur in den oben genannten Bundesländern.

Aber Achtung: Wer zusätzliche Einkünfte zum Beispiel aus Vermietung oder einem Gewerbe hat, muss die Steuererklärung wie gewohnt ausfüllen und abgeben.

Gibt es weitere Freibeträge speziell für Rentner?

Wenn Sie als Rentner/in über 64 Jahre alt sind und sich noch etwas dazu verdienen oder Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung haben, können Sie den sogenannten Altersentlastungsbetrag nutzen. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Übrigens:

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie als Rentner/in alle Steuervorteile richtig für sich ausschöpfen können, kommen Sie zu uns! Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da und erstellen Ihre Steuererklärung. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

Zahle ich als Rentner auch Kirchensteuer?

Ja, wie alle übrigen Steuerzahler/innen zahlen sie gegebenenfalls acht bis neun Prozent Kirchensteuer zur Einkommensteuer hinzu. Wer als Rentner/in keine Einkommensteuer zahlen muss, zahlt natürlich auch weder Soli noch Kirchensteuer.

Muss ich als Rentner zusätzliche Einnahmen versteuern?

Ja, egal ob Sie eine gesetzliche Altersrente oder andere gesetzliche Renten beziehen – auf zusätzliche Einkünfte sind Steuern fällig, sobald Sie mit Ihrem Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen.

Wie hoch die Steuern tatsächlich sind, hängt dabei auch von der Art der Einkünfte ab. Denn Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Renten oder Kapitaleinnahmen werden steuerlich unterschiedlich behandelt.

Kann ich mir als Rentner steuerfrei etwas dazuverdienen?

Wenn Sie sich als Rentner/in etwas dazuverdienen möchten, um besser über die Runden zu kommen, können Sie das gerne machen. Seit 2023 dürfen sie sowohl als Altersrentner/in als auch Frührentner/in unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass Ihnen die Rente gekürzt wird. Anders sieht es bei der Erwerbsminderungsrente oder der Witwenrente aus. Daher sollten Sie sich hier vorab informieren.

Ich verbringe meinen Ruhestand im Ausland – was muss ich beachten?

Ob Italien, Thailand oder Spanien: Wer den Ruhestand unter Palmen verbringt, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, der steuerpflichtige Teil der Rente muss bereits ab dem ersten Euro versteuert werden. Unter welchen Voraussetzungen Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen können, wo Sie Ihre Steuererklärung hinschicken müssen und wie das Thema ausländische Renten geregelt ist, zeigt Ihnen unser Top Thema Rentenzahlungen ins und aus dem Ausland: steuerliche Konsequenzen

Was ist der Rentenabschlag?

Wenn Sie bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, müssen Sie mit einem Rentenabschlag, also einer Minderung der Rentenhöhe, rechnen. Der Rentenabschlag liegt bei 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme – maximal aber 18 Prozent. Wer erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters in Rente geht, muss sich keine Gedanken über einen Rentenabschlag machen.

Übrigens:

Den Rentenabschlag können Sie mit Sonderzahlungen bis zum Erreichen der Regelaltersrente ausgleichen. Informieren Sie sich dazu bei der Deutschen Rentenkasse.

Streit um Doppelbesteuerung von Renten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in früheren Urteilen mehrfach betont, er halte die Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten für verfassungskonform. Die obersten Finanzrichter kamen dabei jeweils zu dem Entschluss, dass durch die Rentenbesteuerung grundsätzlich keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Zuletzt hat der BFH im Mai 2021 zwei weitere Klagen abgewiesen. Allerdings forderte er dabei erstmals Nachbesserungen – denn künftigen Rentnerjahrgängen drohe nach der aktuellen Gesetzeslage nämlich doch eine doppelte Besteuerung ihrer Altersbezüge.

Der BFH hat deshalb dem Bundesfinanzministerium (BMF) ins Stammbuch geschrieben, für eine Änderung der bisherigen Regelungen zu sorgen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dem ist das BMF bereits nachgekommen und so gilt seit 2023, dass Aufwendungen für die Altersvorsorge nun zu 100 Prozent in der Steuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen. Ursprünglich war dies erst ab 2025 geplant gewesen. Zudem wurde mit dem Wachstumschancengesetz bzw. dem Steueränderungsgesetz 2024 beschlossen, dass Rückwirkend ab dem Jahr 2023 der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte.

Quellen

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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