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Was ist die Riester-Rente?

Die Riester Rente, eine staatlich geförderte Altersvorsorge. Wir erklären, welche Zulagen und Steuererleichterungen es gibt.

Seit 2002 gibt es die Riester-Rente, benannt nach dem damaligen Arbeitsminister Walter Riester. Die Riester-Rente ist eine freiwillige und private Zusatzversorgung, die der Staat mit Riester-Zulagen unterstützt. Mehr als 20 Jahre später, also Anfang 2023 gibt rund 15,9 Millionen abgeschlossene Verträge in Sachen Riester – das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt. Versicherungsverträge sind dabei die beliebteste Variante mit einer Anzahl von 10,5 Millionen, gefolgt von Investmentfonds mit 3,2 Millionen abgeschlossenen Verträgen.

Doch es ist nicht von der Hand zu weisen, die Riester-Rente ist seit Jahren zum Auslaufmodell geworden. Es besteht seit Reformbedarf. Ein Grund: Aktuell ist für neu abgeschlossene Versicherungsverträge im Rahmen der Riester-Rente ein Zinssatz von nur noch 0,25 Prozent maßgeblich. Viele Anbieter haben sich daher in den letzten Jahren aus dem Markt zurückgezogen, da sie die Verträge wegen der von ihnen bislang noch geforderten 100-Prozent-Garantie nicht mehr profitabel anbieten können. 

2023 hat eine Arbeitsgruppe ein Konzept für eine Neuordnung vorgelegt. Die Ergebnisse der Kommission kommen nun ins Kabinett. Der Plan ist, dass sie dann im kommenden Jahr den Bundestag passieren und – zumindest in Teilen – Anfang 2025 in Kraft treten. Bis dahin bliebt es in Sachen Riester wie unten beschrieben:

Wer darf "riestern"?

Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann zusätzlich privat mit der Riester-Rente vorsorgen. Dazu gehören zum Beispiel Auszubildende und Arbeitnehmer/innen.

Einen schnellen Überblick zur Riester-Rente gibt Ihnen unser Video:

Wie funktioniert die Riester-Rente?

Zuerst schließt man bei einem Riester-Anbieter einen Versicherungsvertrag ab. Seit 1. Januar 2017 erhält jede Sparerin und jeder Sparer vor Abschluss der Riester-Rente ein individuelles Produktinformationsblatt. Das ist wichtig, denn es enthält die wesentlichen Angaben zum geplanten Riester-Vertrag. Wie das Produktinformationsblatt aussieht und welche Angaben es enthält, hat das Bundesministerium der Finanzen in einer Broschüre zusammengestellt. 

Die Anbieterin der Riester-Rente kann eine Bank oder eine Versicherung sein. Bis zum Rentenbeginn zahlt man dann selbst Beiträge in den Vertrag ein. Wie viel, bleibt Ihnen überlassen. Sie müssen aber mindestens 60 Euro im Jahr überweisen. Das nennt man Sockelbetrag. Wer den Riester-Vertrag bis 2011 abgeschlossen hat, kann sich das Ersparte ab Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen lassen. Wer den Vertrag ab 2012 abgeschlossen hat, muss bis zum 62. Lebensjahr warten.

Übrigens:

Auch Berufseinsteiger vor dem 25. Lebensjahr können die staatlichen Zulagen in Anspruch nehmen.

Wie sehen die staatlichen Zulagen konkret aus?

Alle Riester-Sparenden bekommen unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Grundzulage. Die liegt seit 1. Januar 2018 bei bis zu 175 Euro pro Jahr. Für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde, gibt es zusätzlich 185 Euro Kinderzulage. Für jedes Kind, das nach 2008 geboren wurde, sogar zusätzlich 300 Euro Kinderzulage pro Jahr. Allerdings nur unter einer Bedingung: Der Sparer oder die Sparerin muss pro Jahr – inklusive Grundzulage und Kinderzulage – vier Prozent des Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen, höchstens aber 2.100 Euro. Das nennt der Staat den Mindesteigenbetrag. 

Ein Beispiel:

Fabian ist 28 und Single. Er verdient 32.000 Euro im Jahr.

4 % des Jahresgehalts 1.280 Euro
   
Grundzulage - 175 Euro
   
Mindesteigenbetrag 1.105 Euro


Das ist eine monatliche Rate von 92,08 Euro.

Übrigens:

Wer zum Beispiel nur die Hälfte des Mindesteigenbetrags einzahlt, bekommt auch nur die Hälfte der Zulage vom Staat. Denn nur wer den vollen Mindesteigenbetrag einzahlt, bekommt die Grundzulage auch in voller Höhe, also 175 Euro im Jahr.

Muss ich die Riester-Rente versteuern?

Leider ja. Die Auszahlungen aus dem Riester-Rententopf sind voll steuerpflichtig. Das bedeutet, dass man die Riester-Rente im Lebensabend mit dem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Unter bestimmten Umständen fallen außerdem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an. Dieses Prinzip nennen die Experten nachgelagerte Besteuerung.

Zum 01. Januar 2018 trat eine Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in Kraft. Seither gilt: Renten aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder einer Direktversicherung gelten nicht mehr als Versorgungsbezüge. Das heißt: Betriebliche Riester-Renten werden nicht mehr von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erfasst.

Privat geführte Riester-Verträge bzw. Renten sind prinzipiell sozialversicherungsfrei. Allerdings gilt dies nur für Versicherte, die als Rentenbeziehende in der Krankenversicherung der Rentner/innen pflichtversichert sind. Freiwillig Versicherte müssen dagegen auch auf die Riester-Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Zurück zu Fabian: Nehmen wir an, Fabian ist jetzt in Rente gegangen. Dank nachgelagerter Besteuerung muss er die Auszahlungen der Riester-Rente voll versteuern – und zwar mit seinem persönlichen Steuersatz. Der persönliche Steuersatz ist der Durchschnittssteuersatz für das gesamte Einkommen. Verdient Fabian zum Beispiel 30.000 Euro im Jahr 2022, liegt sein Steuersatz bei 16,5 Prozent. Wie sich der persönliche Steuersatz errechnet, erklären wir Ihnen in unserem Steuer ABC Was ist der persönliche Steuersatz? Im Rentenalter sinkt aber oft das Jahreseinkommen, weil die Rente in der Regel niedriger ist als der Arbeitslohn. Entsprechend fällt dann auch der Steuersatz niedriger aus.

Die nachgelagerte Besteuerung trifft übrigens nicht nur Riester-Sparende. Auch die gesetzliche Rente und die betriebliche Altersvorsorge werden nachgelagert besteuert.

Gibt es eine ermäßigte Besteuerung?

Es kann passieren, dass der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering ist. In einem solchen Fall hat der Anbieter das Recht, die Sparerin oder den Sparer mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Die steuerliche Konsequenz: Die Einmalzahlung ist im Jahr der Auszahlung steuerpflichtig, sofern sie auf geförderten Beiträgen beruht. Immerhin können – dank Betriebsrentenstärkungsgesetz – seit dem Veranlagungszeitraum 2018 diese Einmalzahlungen ermäßigt mit der Fünftelregelung besteuert werden.

Und es gibt in diesem Zuge einen weiteren Vorteil für Riester-Sparende: Ebenfalls seit 2018 müssen Riester-Verträge ein Wahlrecht enthalten. Das bedeutet: Die sparende Person kann nun selbst wählen, ob sie die Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum ersten Januar des darauffolgenden Jahres. Eine spätere Auszahlung kann zum Beispiel steuerlich günstiger sein, wenn das Folgejahr auch das Jahr des ersten vollen Rentenbezugs ist. Eine steuerliche Beratung, zum Beispiel durch die VLH, lohnt sich.

Wie setze ich meine Riester-Beiträge von der Steuer ab?

Die gute Nachricht: Sie können die jährlichen Beiträge bis zur Höchstgrenze von 2.100 Euro als Sonderausgabe in Ihrer Steuererklärung eintragen. Dazu gehören nicht nur die Beiträge, die Sie selbst einzahlen, sondern auch die staatliche Grund- und Kinderzulage. Ob der Fiskus die Beiträge aber tatsächlich als Sonderausgabe berücksichtigt, hängt davon ab, ob die Steuerersparnis höher ist als die staatliche Zulage. Bei einer sogenannten Günstigerprüfung sucht das Finanzamt automatisch die günstigste Variante für Sie.

Für einen Sonderausgabenabzug müssen Sie in der "Anlage AV" entsprechende Angaben machen. Klingt kompliziert? Für die Beraterinnen und Berater der VLH gehört es zum Tagesgeschäft, die Steuererklärung mit allen Anlagen für Sie auszufüllen. Gerne unterstützen wir Sie auch darin, sich die Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen. Hier können Sie sich Ihre Beratungsstelle suchen: Beratersuche

Muss ich die staatliche Zulage beantragen?

Die Riester-Förderung vom Staat müssen Sie jedes Jahr rechtzeitig beantragen. Für 2023 können Sie den Antrag zum Beispiel direkt Anfang 2024 stellen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2025. Einfacher ist es, wenn Sie ein sogenanntes Dauerzulageverfahren in Anspruch nehmen. Sie erteilen Ihrem Riester-Anbieter damit die Vollmacht, die jährliche Zulage für Sie zu beantragen – weniger Stress für Sie!

Aber Achtung: Wenn Sie weder einen Antrag stellen noch ein Dauerzulageverfahren in Anspruch nehmen, erhalten Sie keine Zulage. Gleiches gilt in Sachen Steuererklärung. Wenn Sie bei Abgabe der Steuererklärung die Anlage AV nicht ausfüllen und beilegen, gibt es weder die Zulage noch den möglichen Sonderausgabenabzug für Sie.

Übrigens:

Der Staat fördert auch die private Pflegezusatzversicherung. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel Pflegezusatzversicherung - wie setze ich das ab? Und nicht nur das: Die Eigenheimrente, schlicht Wohn-Riester genannt, lockt ebenfalls mit Riester-Zulagen.

Und auch Selbstständige gehen nicht leer aus: Die Rürup-Rente ist ebenso staatlich gefördert.

Wird die Riester-Rente bei der Grundsicherung angerechnet?

Reicht die Rente nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können Rentnerinnen und Rentner die sogenannte Grundsicherung beantragen. Zunächst wurden Riester-Renten bei der Grundsicherung voll angerechnet. Doch hier gab es Änderungen zum 1. Januar 2018: Der neu geschaffene Freibetrag der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 100 Euro ist in Kraft getreten.

Riester-Renten werden zukünftig also bei der Grundsicherung nicht mehr voll angerechnet. Ist die Riester-Rente monatlich höher als 100 Euro, ist der übersteigende Betrag zu 30 Prozent anrechnungsfrei. Im Klartext: Eine Rentnerin bekommt die Grundsicherung und zusätzlich beispielsweise 160 Euro Riester-Rente. 100 Euro davon sind anrechnungsfrei, sowie 30 Prozent der übersteigenden 60 Euro. Das sind 18 Euro. Es sind also insgesamt 118 Euro anrechnungsfrei, es werden nur noch 42 Euro bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt.  

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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