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Heileurythmie von der Steuer absetzen

Sie können die Kosten für eine heileurythmische Behandlung absetzen. Als Nachweis genügt die Verordnung eines Arztes.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Februar 2014 entschieden. Die Sachlage im Ãœberblick:

  • Sie können die Kosten für eine heileurythmische Behandlung als <link krankheit-vorsorge pflege was-sind-aussergewoehnliche-belastungen.html sind auãŸergewã¶hnliche>außergewöhnliche Belastung geltend machen, denn die Heileurythmie gilt als Heilmittel.
  • Sie können die Zwangsläufigkeit der Behandlung durch eine Verordnung Ihres Arztes oder Heilpraktikers nachweisen – das ist die Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung.
  • Ein vor der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist nicht erforderlich.

Das Absetzen der Kosten kann sich lohnen: In dem kürzlich vom BFH entschiedenen Fall entstanden der Klägerin 2009 Kosten in Höhe von 1.620 Euro für 36 heileurythmische Behandlungen. Hinzu kamen weitere Heileurythmie-Rechnungen in Höhe von 540 Euro. Unter dem Aktenzeichen VI R 27/13 finden Sie im Internet weitere Informationen zu diesem konkreten Fall.

BFH erkennt Heileurythmie als Heilmittel an

Der BFH betonte in seinem Urteil, dass es sich sowohl bei der Homöopathie als auch bei der Anthroposophie um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden handelt. Die Heileurythmie als Therapieform bzw. Heilmittel der Anthroposophie kann entsprechend steuerlich geltend gemacht werden. Es genügt die Verordnung Ihres Arztes oder Heilpraktikers als Nachweis für Ihre Steuererklärung.

Amtsärztliches Attest ist nicht nötig

Die Sachlage ist bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden – wie zum Beispiel eine Trockenzellenbehandlung oder eine Eigenbluttherapie – eine andere. Sie müssen in diesen Fällen bereits vor Beginn der Therapie ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einholen. Nur so können Sie Ihre Kosten nach der Behandlung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Lesen Sie mehr zum Thema in unserem Überblick Krankheitskosten: Was Sie wie von der Steuer absetzen können.

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