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Krankenkassen-Zusatzbeiträge von der Steuer absetzen

Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie auch die Kosten für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag von der Steuer absetzen.

Im Jahr 2024 liegt der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich bei 14,6 Prozent. Die eine Hälfte (also 7,3 Prozent) übernimmt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin, die andere Hälfte übernehmen Sie. Hinzu kommt ein kassenindividueller, einkommensabhängiger Zusatzbeitrag, den Sie sich – neu seit 2019 – ebenfalls mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin teilen.

Wie hoch der Zusatzbeitrag ausfällt, entscheidet die Krankenkasse selbst – außerdem wird der Zusatzbeitrag regelmäßig angepasst. Für 2024 liegt er bei den gängigen Krankenkassen, wie AOK, Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK oder einer IKK oder BKK zwischen 0,4 bis 2,0 Prozent.

Übrigens:

Der durchschnittliche Zusatz­beitrag liegt 2024 bei 1,7 Prozent (2023: 1,6 Prozent). Er wird jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalender­jahr.. 

Zusatzbeiträge von der Steuer absetzen

Immerhin: Im sogenannten Bürgerentlastungsgesetz hat der Gesetzgeber festgelegt, dass jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als "Sonderausgaben" von der Steuer absetzen kann, egal ob gesetzlich oder privat versichert. Dazu gehören auch die Zusatzbeiträge. Das gilt für alle Steuererklärungen ab einschließlich 2010, denn auch in den vergangenen Jahren konnten Krankenkassen schon einen Zusatzbeitrag verlangen.

Unser Tipp:

Seit 2015 ist in der „Anlage Vorsorgeaufwand“ die bisherige Zeile zur Eintragung von Zusatzbeiträgen weggefallen. Daher geben Sie in der Zeile „Arbeitnehmerbeiträge zu Krankenversicherungen lt. Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung“ die vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bescheinigten Beiträge ein. Diese beinhalten auch Ihre Zusatzbeiträge, die Sie alleine finanziert haben. Die Summe finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Mit diesem einfachen Schritt wird auch Ihr Zusatzbeitrag automatisch steuerlich berücksichtigt. Eine extra Differenzierung ist nicht mehr nötig.

Achtung: Es gibt jeweils eine Zeile für Arbeitnehmer/innen sowie eine für Rentner/innen und freiwillig Versicherte. 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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