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Krankheitskosten als Werbungskosten absetzen

Der Bundesfinanzhof bestätigt: Steht der Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf eindeutig fest, können Sie die Krankheitskosten von der Steuer absetzen.

Hinweis: Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

Manche Jobs sind körperlich anstrengender und fordernder als andere – und können krank machen. Betroffene leiden dann an einer sogenannten Berufskrankheit. Das kann zum Beispiel eine Lärmschwerhörigkeit, eine Erkrankung der Sehnenscheiden oder eine Staublunge sein. Übernimmt die Krankenkasse nicht alle Kosten für eine Behandlung, können Sie Ihre Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Bundesfinanzhof bestätigt den Steuervorteil

Das hat vor kurzem auch der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands oberstes Gericht für Steuersachen, bestätigt. Um was ging es? Eine Orchestermusikerin hatte "akute Einschränkungen im Schulterbereich". Schlechte Grundvoraussetzungen für eine Berufsmusikerin. Deshalb ging sie zur Krankengymnastik und zur Dispokinese, einer Bewegungsschulung. Die Kosten für die Behandlung – immerhin stattliche 2.516,65 Euro – trug die Geigerin als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung ein. Doch das Finanzamt lehnte das ab. Die Beamten sahen keine Verbindung der Krankheit zum Beruf, deshalb könne die Musikerin die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Krankheitskosten sind üblicherweise eine außergewöhnliche Belastung

Warum entschied das Finanzamt so? Husten, Schnupfen, Heiserkeit: Stellen Sie sich vor, Sie sind krank. Nun hat eine solche Krankheit häufig nichts mit dem Job zu tun. Deshalb können Sie die Kosten für zum Beispiel Medikamente nur als außergewöhnliche Belastung absetzen – sofern die Krankenkasse Ihre Ausgaben nicht übernimmt und Sie darauf sitzen bleiben.

Doch beim Thema "außergewöhnliche Belastungen" hat die Großzügigkeit des Finanzamts seine Grenzen. Denn während Sie Werbungskosten in unbegrenzter Höhe absetzen können, müssen Sie bei den außergewöhnlichen Belastungen erst eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze übersteigen. Diese Grenze wird für jeden Steuerzahler individuell berechnet, nämlich anhand des Jahreseinkommens, Familienstands und Anzahl der Kinder.

Übrigens:

Sie merken, dass der Rücken Ihnen bald Schwierigkeiten machen wird und gehen deshalb frühzeitig zur Physiotherapie? Dann gehen Sie steuerlich gesehen leider leer aus. Denn die Kosten für vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen können Sie nicht in Ihrer Steuererklärung eintragen.

 

Erkrankung ist Berufskrankheit

Zurück zum Fall der Berufsmusikerin. Sie klagte gegen die Entscheidung des Finanzamts, der Fall wanderte zum Hessischen Finanzgericht und schließlich zum BFH. Die obersten Richter aus München stellten sich auf die Seite der Geigerin: Sowohl die Krankengymnastik als auch die Dispokinese helfen ihr bei der Linderung und Heilung einer musikerspezifischen Erkrankung – also einer Berufskrankheit. Entsprechend sind die Kosten auch als Werbungskosten absetzbar.

Sie sind sich unsicher, ob Sie Ihre Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen oder als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung eintragen können? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne weiter. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe und vereinbaren Sie einen Termin: Beratersuche

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