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Nabelschnurblut einfrieren: Kosten sind nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Kosten für Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich mit dem Thema Nabelschnurblut. Die Fragestellung im Detail: Sind die Kosten für die Entnahme und Einlagerung als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn das Kind nicht krank und heilungsbedürftig ist – die Entnahme also vorsorglich für eine spätere therapeutische Nutzung erfolgt?

Entnahme entstehe nicht zwangsläufig, so die Richter

Die Richter/innen waren sich schnell einig: Durch die Entnahme und Einlagerung des Nabelschnurblutes werde nicht eine gegenwärtig bestehende Krankheit bekämpft. Sie solle vielmehr die Möglichkeit schaffen, künftig auftretende Krankheiten zu behandeln – "und dient somit der privaten Vorsorge". Solche Kosten, die nicht zwangsläufig entstehen, sondern vorbeugend sind, können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Der konkrete Fall

Ein Ehepaar hatte dem gemeinsamen Sohn bei der Geburt Nabelschnurblut entnehmen und einlagern lassen. Ihre Hoffnung: Sollte das Kind später erkranken, könnten die im Nabelschnurblut enthaltenen Stammzellen zur Behandlung eingesetzt werden. Die Kosten beliefen sich auf 1.800 Euro, die die Eltern als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung eintrugen. Doch sowohl das Sächsische Finanzgericht, als auch in einer späteren Instanz der BFH, lehnten die Anerkennung der Kosten ab. Das Aktenzeichen des BFH: III B 112/06.

Nabelschnurblut: Ein Alleskönner?

Firmen wie Vita34 / Stellacure, die Deutsche Stammzellenbank oder eticur haben sich auf die kommerzielle Einlagerung der Stammzellen im Blut der Nabelschnur spezialisiert. Die Kosten für die dauerhafte Aufbewahrung liegen zwischen 1.000 und 3.000 Euro. Die Anbieter/innen versprechen, dass spätere, bestimmte Erkrankungen mit Stammzellen aus Nabelschnurblut behandelt werden können. So sollen in Zukunft zum Beispiel "Ersatzorgane" aus den Stammzellen gezüchtet werden.

Doch es gibt auch Gegenstimmen, zum Beispiel von Krankenkassen. Denn bisher haben eigene Nabelschnurzellen in der Medizin praktisch keine Bedeutung. Außerdem ist es auch noch fraglich, ob die Stammzellen nach einer sehr langen Lagerzeit überhaupt noch verwendet werden können.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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