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Was ist ein Arbeitgeberdarlehen? Und was ein Zinszuschuss?

Ihr/e Chef/in greift Ihnen mit einem Arbeitgeberdarlehen oder einem Zinszuschuss unter die Arme? Wir zeigen Ihnen, was Sie steuerlich dabei beachten müssen.

Überlässt ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin dem/der Arbeitnehmenden Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags, liegt ein Arbeitgeberdarlehen vor. In der Regel gibt es bei einem Arbeitgeberdarlehen günstigere Konditionen als bei einem klassischen Bankdarlehen. Aber Achtung: Die Zinsvorteile bei einem Arbeitgeberdarlehen zählen zu den Sachbezügen und sind grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Es gibt allerdings Freigrenzen. Dazu später mehr.

Ihr/e Arbeitgeber/in kann Ihnen auch in Form eines Zinszuschusses unter die Arme greifen. Ein Zinszuschuss funktioniert wie folgt: Sie nehmen einen Kredit auf. Ihr/e Arbeitgeber/in verpflichtet sich gegenüber dem Darlehensgeber bzw. der Darlehensgeberin zur Zahlung von sogenannten Zinsausgleichszahlungen – er bzw. sie übernimmt also Ihre Kreditzinsen. Ein Zinszuschuss hat allerdings steuerliche Konsequenzen, denn die Zinsausgleichszahlungen sind ein geldwerter Vorteil und in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das heißt: Es gibt keine Steuervergünstigungen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil (Aktenzeichen VI R 67/03) festgelegt.

Übrigens:

Ein Arbeitgeberdarlehen wird manchmal auch Personalkredit, Mitarbeiterdarlehen oder auch Firmendarlehen genannt.

Wie errechnet sich der Zinsvorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen?

Zinsvorteile sind immer Sachbezüge. Das bedeutet, dass Zinsvorteile grundsätzlich immer zu versteuern sind, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.

Basiert das Darlehen auf dem sogenannten Maßstabzinssatz, also dem marktüblichen Zinssatz, gibt es keinen Zinsvorteil. Entsprechend fallen auch keine Steuern an.

Bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin ein zinsverbilligtes oder sogar zinsloses Arbeitgeberdarlehen, ist eine Frage entscheidend für die Besteuerung: Arbeiten Sie bei einem Finanzunternehmen oder nicht? Je nachdem, bei welchem Arbeitgeber bzw. welcher Arbeitgeberin Sie angestellt sind, ergeben sich unterschiedliche Regelungen.

Mein Arbeitgeber ist kein Finanzunternehmen – wie errechne ich den Zinsvorteil?

Ist Ihr/e Arbeitgeber/in kein Finanzunternehmen, sondern beispielsweise ein/e Einzelhändler/in, gibt es zwei Möglichkeiten, den geldwerten Vorteil zu ermitteln:

  1. Der Zinsvorteil ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabzinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort, abzüglich eines Bewertungsabschlags in Höhe von vier Prozent und dem vereinbarten Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens.
     
  2. Der Zinsvorteil ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem günstigsten Preis für ein vergleichbares Darlehen am Markt und dem vereinbarten Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens. Bei allgemein zugänglichen Internetangeboten ohne individuelle Preisverhandlungen gibt es keinen Bewertungsabschlag.

Liegt der Zinsvorteil über der Freigrenze von 50 Euro monatlich, ist der Vorteil in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Ein/e Arbeitnehmer/in erhält ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 20.000 Euro zu einem Effektivzinssatz von 2 Prozent jährlich. Der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte vergleichbare Effektivzinssatz liegt bei 4,71 Prozent.

4,71 % - 0,19 % (entspricht 4 % Bewertungsabschlag von 4,71 %) = 4,52 %

4,52 % - 2 % vereinbarter Zinssatz = 2,52 %

So ergibt sich von monatlicher Zinsvorteil von:

2,52 % von 20.000 Euro x 1/12 = 42 Euro

In diesem Beispiel wird die Freigrenze von 50 Euro nicht überschritten. Der Zinsvorteil ist also steuerfrei.

Wichtig:

Wird das Darlehen monatlich getilgt, ist der geldwerte Vorteil entsprechend der verbleibenden Restschuld monatlich neu zu berechnen, während der Maßstabzinssatz für die gesamte Laufzeit des Darlehens unverändert bleibt.

Welcher Zinssatz zählt – die Kreditkonditionen sind doch von Bank zu Bank unterschiedlich?

Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht regelmäßig eine Zinsstatistik. Die Statistik zeigt den monatlich geltenden durchschnittlichen Zinssatz, den Sie für Ihr Arbeitgeberdarlehen als Bezugsgröße nutzen können.

Mein Arbeitgeber ist ein Finanzunternehmen: Was ist der Unterschied?

Ist Ihr/e Arbeitgeber/in eine Bank oder Bausparkasse, wird der Zinsvorteil wie folgt berechnet:

Der Zinsvorteil ist der Unterschiedsbetrag aus dem Zinssatz, der für diese Leistung im Preisaushang des Kreditinstituts angegeben ist, abzüglich des Bewertungsabschlags in Höhe von vier Prozent und dem vereinbarten Zinssatz.

Liegt der jährliche Zinsvorteil unter dem Rabatt-Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro im Jahr, bleibt der Zinsvorteil steuerfrei.

Übrigens:

Ihr/e Arbeitgeber/in muss die Berechnung des Zinsvorteils dokumentieren und als Belege zum Lohnkonto aufbewahren. Sie als Arbeitnehmer/in können jederzeit verlangen, dass Ihr/e Arbeitgeber/in Ihnen formlos mitteilt, was er bzw. sie dokumentiert hat.

Wann gilt der Zinsvorteil als zugeflossen?

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben festgelegt, dass bei einem zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen der Fälligkeitstermin der Zinsen als Nutzungsentgelt als Zuflusszeitpunkt anzusehen ist. Bei einem zinslosen Darlehen ist der Zufluss anzunehmen, wenn das Entgelt üblicherweise fällig wäre.

Ist ein Vorschuss auch ein Arbeitgeberdarlehen?

Bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin einen Reisekostenvorschuss, einen vorschüssig gezahlten Auslagenersatz oder einen Lohnvorschuss, zählt das nicht als Arbeitgeberdarlehen. Denn ein solcher Vorschuss beruht nicht auf einem Darlehensvertrag.

Ausnahme: Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst können unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitgeberdarlehen angesehen werden.
 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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