Beratersuche starten
Berater suchen

Welche Steuerklassen gibt es und was bedeuten sie?

Wer arbeitet, zahlt Lohnsteuer. In welcher Höhe, hängt von der Steuerklasse ab. Welche es gibt und was sich dahinter verbirgt, zeigt Ihnen unsere Übersicht.

Das Finanzamt ordnet jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin eine Lohnsteuerklasse, oder auch nur Steuerklasse genannt, zu. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs. Sie helfen dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin dabei, die Lohnsteuer eines Mitarbeitenden zu berechnen.

Welche Steuerklassen gibt es in Deutschland?

Die Lohnsteuerklasse richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand. Alleinstehenden ordnet das Finanzamt automatisch die Klasse I (1) zu. Alleinerziehende sind in Klasse II (2) und bekommen dort einen höheren Entlastungsbetrag. Und für Ehepaare gibt es eine Besonderheit in Sachen Steuerklasse: Sie können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen. Wer mehrere sozialversicherungspflichtige Jobs hat, bekommt ab dem zweiten Job Klasse VI (6) automatisch zugeordnet. Der Familienstand ist dabei egal.

Für eine kurze Übersicht, sehen Sie sich einfach unser Video an:

Alle Steuerklassen im Überblick

Unsere Tabelle zeigt Ihnen noch einmal schwarz auf weiß, wen das Finanzamt wie einteilt:

Steuerklasse Familienstatus
I (1) a) Alleinstehende (Ledige, Geschiedene, Verwitwete)
b) Verheiratete / eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
(wenn Sie dauerhaft von Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin getrennt leben)
II (2) Alleinerziehende (ab dem 1. Kind)
III (3) a) Verwitwete (im Jahr des Todes + Folgejahr)
b) Verheiratete / eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
(wenn der Partner bzw. die Partnerin Steuerklasse 5 gewählt hat, oder nicht arbeitet bzw. weniger verdient)
IV (4) Verheiratete / eingetragene Lebenspartner
(wenn der Partner bzw. die Partnerin auch Steuerklasse 4 wählt)
V (5) Verheiratete / eingetragene Lebenspartner
(wenn der Partner bzw. die Partnerin Steuerklasse 3 wählt)
VI (6) Ledige und Verheiratete / eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen
(ab dem zweiten Job, wenn Sie mehrere Jobs haben und entsprechend mehrere Lohnsteuerkarten vorlegen müssen oder aber wenn Sie die Lohnsteuerkarte nicht vorlegen, obwohl Sie es müssten)

Welche Steuerklasse habe ich?

Die persönliche Lohnsteuerklasse lässt sich ganz einfach herausfinden. Der schnellste Weg ist ein Blick auf die Lohnsteuerbescheinigung oder die monatliche Gehaltsabrechnung. Die Steuerklasse steht nämlich auf jeder Abrechnung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin erhalten.

Wann muss ich meine Steuerklasse wechseln?

Wenn sich die eigenen Familienverhältnisse ändern, wird auch die Steuerklasse angepasst. Das ist der Fall wenn...

  • Sie heiraten.
  • Sie sich von Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin trennen oder geschieden werden.
  • Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin stirbt.
  • Sie als Alleinstehende/r ein Kind bekommen.
  • Sie zusätzlich zu Ihrem Hauptberuf einen zweiten Job annehmen, der sowohl sozialversicherungspflichtig als auch steuerpflichtig ist.

Steuerklasse 1 – Für Alleinstehende

Für alleinstehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt: Sie erhalten automatisch die Steuerklasse 1 und können diese im Vergleich zu verheirateten Paaren nicht frei wählen. Dazu zählen

  • Ledige,
  • Verwitwete (nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners) und
  • Geschiedene wenn sie kinderlos sind.

Mehr dazu in unserem Artikel Steuerklasse I (1): Die Steuerklasse für Alleinstehende.

Sind Sie (noch) verheiratet, wird Ihnen Steuerklasse 1 nur zugeteilt, wenn Ihr/e Partner/in im Ausland lebt oder sie innerhalb Deutschlands dauerhaft getrennt leben und Ihr/e Ex-Partner/in zum Beispiel Steuerklasse 2 beantragt, weil er oder sie die Kinder alleine großzieht. Das heißt: Sie haben in der Regel unterschiedliche Hauptwohnsitze, obwohl sie verheiratet sind.

Übrigens:

Die meisten Arbeitnehmer/innen in Deutschland sind der Steuerklasse 1 zugeordnet – nämlich über 22 Millionen. Ein Arbeitnehmer in dieser Klasse verdient durchschnittlich 30.592 Euro brutto im Jahr, eine Arbeitnehmerin in der gleichen Steuerklasse nur durchschnittlich 24.261 Euro. (Bundesfinanzministerium 2023)

Steuerklasse 2 – Für Alleinerziehende

Da der Fiskus Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern unterstützen möchte, können Alleinerziehende in die Steuerklasse 2 wechseln und sich den Entlastungsbetrag sichern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung leben, Ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zusteht und keine andere volljährige Person in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit Ihnen zusammen lebt. Mehr dazu in unserem Artikel Alleinerziehend: Steuerklasse II (2) nutzen, Entlastungsbetrag sichern.

Übrigens:

Von den rund 1 Million Arbeitnehmer/innen, die Steuerklasse 2 zugeordnet sind, sind 87,35 Prozent Frauen, so das Bundesfinanzministerium 2023.

Steuerklasse 3 – Für Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse 5

In die Steuerklasse 3 gehören alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  • die verheiratet sind (Mindesteinkommen von 520 Euro),
  • die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder
  • verwitwete sind (im Jahr des Todes + Folgejahr)

wenn der Partner bzw. die Partnerin Steuerklasse 5 gewählt hat, oder nicht arbeitet bzw. weniger verdient.

Die Steuerabzüge sind in Steuerklasse 3 geringer als in 4 und 5, sodass mehr Netto vom Brutto bleibt.

Übrigens:

Über 10,2 Millionen Steuerzahler/innen haben Steuerklasse 3 gewählt und einen Durchschnittslohn von 46.280 Euro. 78,4 Prozent davon sind Männer.

Steuerklasse 4 – Für Ehepaare mit gleich hohem Einkommen

Steuerklasse 4 ist für verheiratete Paare mit ungefähr gleich hohem Einkommen gedacht. Außerdem müssen beide Eheleute unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Seit 2010 können Ehepaare zusätzlich eine Kombination mit Faktor wählen. Mehr dazu in unserem Artikel Steuerklasse IV (4) mit Faktor: Das sind die Vorteile.

Übrigens:

Wenn Sie heiraten ordnet Ihnen das Finanzamt automatisch die Steuerklassenkombination 4 und 4 zu. Wollen Sie eine andere Kombination wählen, müssen Sie aktiv wechseln.

Steuerklasse 5 – Für Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse 3

Steuerklasse 5 kann nur in Kombination mit 3 gewählt werden. Das heißt: Ein/e Partner/in wählt Lohnsteuerklasse 3 und der/die andere Lohnsteuerklasse 5.

Wer sich für Steuerklasse 5 entscheidet, wird ab dem ersten Euro besteuert und das Nettoeinkommen sinkt deutlich. Das liegt daran, dass die Freibeträge, die eigentlich Ihnen zustehen, an Ihren Partner bzw. Ihre Partnerin in Klasse 3 übergehen. Oder anderes: Der Grundfreibetrag in Höhe von 10.908 Euro im Jahr 2023, wird dem Einkommen in Steuerklasse 3 doppelt zugerechnet. Damit wird das Gehalt in Klasse 5 deutlich stärker besteuert als das in 3. Doch insgesamt profitieren Paare finanziell von den geringen Abzügen in Steuerklasse 3, wenn das Einkommen der Eheleute sehr unterschiedlich hoch ist.

Übrigens:

Laut dem Statistischen Bundesamt entscheiden sich die meisten Ehepaare nach wie vor für die Kombination der Steuerklassen 3 und 5.

Welche ist die beste Steuerklassen-Kombi für verheiratete Paare?

Ehepaare können sich zwischen drei Kombinationen der Steuerklassen entscheiden:

  1. Verdient ein/e Partner/in deutlich mehr als der bzw. die andere, lohnt sich eine Kombination aus 3 und 5. 
     
  2. Verdienen die Ehepartner/innen annähernd gleich viel, bietet sich eine Kombination aus 4 und 4 an.
     
  3. Seit 2010 können Ehepaare auch die Kombination Steuerklasse 4 mit Faktor wählen. Durch den Faktor berücksichtigt das Finanzamt den Splittingvorteil bereits während des Jahres. So können Sie eine Steuernachzahlung vermeiden.

Unser Steuerklasse-Rechner gibt Ihnen einen schnellen Überblick über eine passende Kombination für Sie und Ihre/n Ehepartner/in:


Leistungsbeschreibung/Disclaimer
Dieser Steuerklassenrechner, der allein durch die Smare Stefan Banse Michael Mühl GbR (www.smart-rechner.de) programmiert, gepflegt und Dritten zur reinen Implementierung in Ihre Webseite zur Verfügung gestellt wird, stellt ein reines Informationsangebot und keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung durch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) dar. Dementsprechend hat die VLH auch keinerlei Einfluss auf diesen Steuerklassenrechner und kann somit auch keinerlei Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitliche Aktualität oder sonstige Parameter der Berechnung, die hierdurch zur Verfügung gestellt wird, übernehmen. Weitere Informationen zum Anbieter, dessen Leistungsbeschreibung und Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.smart-rechner.de/jur_informationen.php

Unser Tipp:

Wer verheiratet und als Alleinverdiener/in finanziell für die ganze Familie verantwortlich ist, braucht ein hohes Nettoeinkommen. Hier bietet sich die Steuerklassenkombination 3 und 5 an. Das heißt: Der/Die Alleinverdienende wählt Steuerklasse 3, der/die Partner/in Steuerklasse 5 und das Paar gibt gemeinsam eine Steuererklärung ab. Denn bei Steuerklasse 3 ist der Steuerabzug am geringsten.

Wann lohnt sich der Steuerklassenwechsel für Ehepaare?

Ein Steuerklassenwechsel lohnt sich immer dann, wenn sich Ihre Einkommenssituation ändert. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie den Job wechseln und nun sehr viel mehr oder weniger verdienen als Ihr/e Partner/in, oder wenn Sie bald ein Kind bekommen. Elterngeld und Mutterschaftsgeld richten sich nämlich nach dem Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt – und zwar dem Nettoverdienst des Elternteils, der/die das Kind nach der Geburt überwiegend betreuen wird. Der Nettoverdienst kann höher werden, wenn man frühzeitig die Steuerklasse ändert. Je höher der Nettoverdienst, desto höher fällt auch das Elterngeld aus. Mehr dazu in unserem Artikel Für wen sich ein Wechsel der Steuerklasse lohnt.

Wie kann ein Ehepaar seine Steuerklasse wechseln?

Paare wechseln ihre Lohnsteuerklasse beim zuständigen Finanzamt. Bringen Sie dazu einfach das ausgefüllte Formular "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten" mit. Wer frisch verheiratet ist, braucht auch das Familienstammbuch.

Seit Oktober 2021 ist es möglich, die Steuerklasse auch online zu wechseln und an das Finanzamt zu übermitteln. Das funktioniert mit "Mein Elster", dem Online-Portal des Finanzamts. Egal, ob man von Kombination 4/4 in 3/5 wechselt oder umgekehrt, das Formular ist für jeden Steuerklassenwechsel immer dasselbe. 

Übrigens:

Für die Beraterinnen und Berater der VLH gehört es zum Tagesgeschäft, in Sachen Steuerklasse die für Sie günstigste Lösung zu finden. Gerne unterstützen wir auch Sie darin, sich die Steuervorteile zu sichern, die Ihnen zustehen. Hier können Sie sich Ihren Berater suchen: Beratersuche.

Steuerklasse 6 – Für den zweiten Job 

Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einer Arbeitsstelle einen Arbeitslohn beziehen – also mehrere Arbeitgeber/innen haben. Der Familienstand spielt dabei keine Rolle. Der Hauptjob bekommt dann Steuerklasse 1,2,3,4 oder 5 zugeteilt und der zweite Job erhält automatisch 6 zugewiesen. Mehr dazu in unserem Artikel Steuerklasse VI (6) – was muss ich beachten?

Übrigens:

Etwas mehr als 30.000 Steuerzahler/innen sind in Steuerklasse 6, mit einem Durchschnittslohn von 9.574 Euro. Knapp 52 Prozent davon sind Männer.

Was passiert mit meiner Steuerklasse, wenn ich arbeitslos werde?

Wenn Sie gerade Ihren Job verloren haben und Arbeitslosengeld bekommen, spielt die Steuerklasse erst einmal keine Rolle. Als Single bleiben Sie in Steuerklasse 1, als Verheirateter in der Steuerklasse, die Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin gemeinsam gewählt haben.

Problematisch wird es nur, wenn Sie als Ehepaar die Kombination während der Arbeitslosigkeit wechseln möchten. Ein Beispiel: Der Ehemann ist der Besserverdiener und deshalb in Steuerklasse 3, die Ehefrau in 5. Der Ehemann verliert unerwartet seinen Job und ist arbeitslos. Nun würde sich – steuerlich gesehen – ein Wechsel der Steuerklasse für das Ehepaar anbieten. Aber: Die Agentur für Arbeit berücksichtigt den Wechsel nur, wenn sich daraus eine niedrigere Leistung ergibt. Das bedeutet, dass die Agentur für Arbeit sich nur auf die neue Steuerklasse einlässt, wenn sie dann weniger Arbeitslosengeld bezahlen muss.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich im Falle einer Arbeitslosigkeit im besten Fall schon im Vorfeld auch steuerlich beraten!

Quellen

Mit anderen teilen

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Das sagen unsere Mitglieder

★★★★★
★★★★★
4,5 von 5 Sternen
(44.165 Bewertungen)
Die Meinung unserer Mitglieder ist uns wichtig. Daher führen wir regelmäßig Zufriedenheitsumfragen durch. Weitere Informationen