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Wie kommt Ihre Steuererklärung zum Finanzamt?

Übers Internet oder mit der Post, mit einem Steuerprogramm oder mit Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins: Wie Sie Ihre Steuererklärung abgeben können, erfahren Sie hier.

Eines vorweg: Egal, ob Sie Ihre Steuererklärung selbst machen oder ob Sie diese von einem Lohnsteuerhilfeverein machen lassen, das zentrale Kriterium beim Einreichen der Formulare ist die fristgerechte Abgabe. Daher warten Sie nicht bis zum letzten Tag der Frist! Nehmen Sie sich genügend Bearbeitungszeit oder machen Sie rechtzeitig einen Termin bei Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater aus. 

Hier vier Möglichkeiten, wie Ihre Steuererklärung zum Finanzamt kommen kann:

1. Online und kostenlos mit Elster schicken

Das Internet-Portal der deutschen Finanzverwaltung heißt Elster. Dort können Sie sich ausführlich informieren, wie das papierlose Ausfüllen und Abschicken Ihrer Steuererklärung funktioniert.

Wenn Sie sich dafür entscheiden, müssen Sie sich einmalig registrieren beziehungsweise ein Benutzerkonto erstellen. Hierfür benötigen Sie eine E-Mail-Adresse und Ihre Steuer-Identifikationsnummer. Im Anschluss an den Authentifizierungsprozess erhalten Sie in der Regel ein Zertifikat (elektronische Signatur) und können dann Ihre Steuererklärung online abschicken, ohne sie ausdrucken oder unterschreiben zu müssen. Es gilt das Eingangsdatum im Rechenzentrum der Finanzverwaltung.

2. Mit Hilfe eines kostenpflichtigen Steuerprogramms

Kostenpflichtige Steuerprogramme gibt es als DVD im Handel oder auch zum Herunterladen im Internet. Doch die Zertifizierung, mit der Sie alles online abschicken können, gibt es nur im Online-Finanzamt Elster. Das bedeutet, auch wenn Sie ein Steuerprogramm nutzen, müssen Sie sich in Elster registrieren lassen. Erst dann können Sie Ihre Steuererklärung online abschicken – ohne Ausdruck und Unterschrift.

3. Per Post an Ihr zuständiges Finanzamt

Sie wollen Ihre Steuererklärung ohne elektronische Hilfe ganz klassisch in Papierform per Post abgeben? Dafür benötigen Sie einen Ausdruck der Steuerformulare. Diese liegen als amtliche Formulare bei Ihrem Finanzamt im Eingangsbereich oder Sie können sie als PDF vom Formularserver der Bundesfinanzverwaltung abrufen und selbst ausdrucken. Jetzt müssen Sie nur noch alles ausfüllen und unterschreiben. Danach schicken Sie die Steuererklärung per Post an Ihr zuständiges Finanzamt oder geben den Umschlag persönlich vor Ort ab.

Doch Achtung: Manche Personen dürfen Ihre Steuererklärung nur noch elektronisch an das Finanzamt senden. Dazu gehören neben Selbstständigen, Gewerbetreibenden, Land- und Forstwirt/innen sowie Privathaushalten mit Fotovoltaik-Anlage, auch Selbstständige im Nebenerwerb.

ÜBRIGENS

Seit 2018 müssen Sie Ihrer Steuererklärung keine Belege mehr beilegen. Aber das Finanzamt kann Sie dazu auffordern, welche nachzureichen. Bewahren Sie daher alle Nachweise griffbereit zuhause auf. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Welche Belege müssen in die Steuererklärung?

4. Über einen Lohnsteuerhilfeverein, zum Beispiel die VLH

Wenn Sie bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung Hilfe benötigen, können Sie sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden. In einem ersten Beratungsgespräch bespricht Ihr Berater oder Ihre Beraterin Ihre Lebens- und Vermögenssituation, um sämtliche Steuervorteile für Sie zu ermitteln, die Ihnen zustehen. Anschließend übergeben Sie Ihre Unterlagen, Rechnungen, Quittungen und Kassenbons Ihrem Berater oder Ihrer Beraterin. Ihre Steuererklärung wird dann für Sie erstellt und an das zuständige Finanzamt geschickt – Sie müssen vorher nur noch unterschreiben.

Interessiert? Dann wählen Sie sich doch gleich hier eine Beraterin oder einen Berater aus: Beratersuche. Wir, die VLH, sind der größte Lohnsteuerhilfeverein in Deutschland somit haben sie die Auswahl unter 3.000 VLH-Beratungsstellen bundesweit – mit Sicherheit ist auch eine in Ihrer Nähe.

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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