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Schönheitsoperationen sind nicht absetzbar

Kosten für eine rein kosmetische Operation können Sie nicht absetzen. Das geht nur, wenn Sie mit einem Gutachten nachweisen, dass der Eingriff notwendig war.

Zahnaufhellung, Fettabsaugung oder Brustvergrößerung: Viele möchten über kleinere oder größere Eingriffe dem allgemeinen Schönheitsideal näher kommen. Das kann richtig viel Geld kosten. Deshalb versucht der ein oder die andere, die Kosten zu drücken und fragt nach Zuschüssen durch die Krankenkasse. Doch bei rein kosmetischen Eingriffen ist die Unterstützung seitens der Krankenkasse ziemlich unwahrscheinlich.

Und auch beim Finanzamt werden Sie keinen Erfolg haben: Nur "echte" Krankheitskosten können Sie von der Steuer absetzen, nämlich als außergewöhnliche Belastungen. Und Fettabsaugen & Co. ist Ihre ganz private Entscheidung, für die Sie keine staatliche Unterstützung in Form von Steuererleichterung erhalten. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein im März 2013 noch einmal betont.

Übrigens:

Menschen, die an einer krankhaften Störung der Fettverteilung leiden (Lipödem), können rückwirkend ab dem Jahr 2016 die Kosten für eine Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen – ohne Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens. (BFH-Urteil vom 23. März 2023, Aktenzeichen VI R 39/20)

Brust-Operation in der Regel nicht absetzbar

Auch eine unschön geformte Brust ist keine Krankheit. Deshalb können die Kosten für eine Brustverkleinerung, eine Brustvergrößerung oder auch eine Bruststraffung aus ästhetischen Gründen nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt auch dann, wenn Sie deswegen psychosomatisch stark beeinträchtigt sind und depressive Züge zeigen, so das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Das heißt: Nur wenn durch ein Medikament, eine Therapie beziehungsweise eine Operation eine echte Krankheit geheilt oder gelindert wird, dürfen Sie die entsprechenden Ausgaben in die Steuererklärung eintragen. Als echte Krankheit gelten Form oder Aussehen einer Brust nur dann, wenn eine Frau dadurch in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder aber wenn die Brust "objektiv" entstellt ist. Das ist bei ungleichen Brüsten oder aber der Gynäkomastie beim Mann, in der Regel nicht der Fall.

Übrigens:

Das Finanzamt erkennt vieles als Krankheitskosten an, was so manche Krankenkasse ablehnt. Wichtig dabei ist, dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist – sei es eine alternative Behandlungsmethode oder Heilbehandlung, ein medizinisches Hilfsmittel oder eine Brust-Operation. 

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Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

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