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Finanzamt kann Steuerbescheid auch per Fax schicken

Hat das Finanzamt Ihre Faxnummer, kann der Steuerbescheid auch auf diesem Wege kommen. Egal ob per Post oder Fax, die Einspruchsfrist ist die gleiche.

 

Hinweis:

Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

 


Steuerzahler bekommen in der Regel den jährlichen Steuerbescheid per Post. Doch liegt dem Finanzamt die Faxnummer des Steuerzahlers vor, können die Beamten den Steuerbescheid auch per Telefax verschicken. Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VIII R 28/13).

Einspruchsfrist bleibt unverändert

Für die Einspruchsfrist spielt es keine Rolle, ob der Steuerbescheid per Post oder per Fax bei Ihnen eingeht. Es gelten die gleichen Regeln: Am dritten Tag nach Abgabe bzw. Absendung gilt der Steuerbescheid als abgegeben. Finden Sie einen Fehler in Ihrem Steuerbescheid, haben Sie ab diesem Zeitpunkt einen Monat Zeit, Einspruch beim Finanzamt einzulegen.

Übrigens:

Ein Rechenfehler oder Zahlendreher des Finanzamts oder laufende Verfahren vor Finanzgerichten, es kann immer wieder vorkommen, dass ein fehlerhafter Steuerbescheid bei Ihnen eingeht. Wie Sie dann vorgehen sollten erklärt Ihnen unser Top Thema: Falscher Steuerbescheid, was nun?


Elektronische Signatur ist nicht notwendig

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, dass auch per Fax die gesetzlich gebotene Schriftform gewahrt bleibt. Auch ein Fax zeige, dass es "mit Wissen und Willen" abgeschickt wurde und es sich nicht um einen Entwurf handle. Auch eine elektronische Signatur sei nicht nötig.

Steuererklärung per Fax ans Finanzamt

Nun könnte sich der ein oder andere Steuerzahler fragen: Wenn ich den Bescheid per Fax bekomme, kann ich dann auch die Steuererklärung faxen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof im Oktober 2014. Und kam zu folgendem Schluss: Eine Steuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden.Das Aktenzeichen zur Entscheidung lautet VI R 82/13.

 

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