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Keine Gewissensbisse bei falschen Steuerbescheiden

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgibt, muss das Finanzamt nicht auf seine Fehler im Steuerbescheid hinweisen. Wir erklären, was Sie beachten müssen.

 

Hinweis:

Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

 


Renate S. freut sich: Durch einen Rechenfehler des Finanzamts bekommt sie mehr Geld zurückerstattet, als erwartet. Doch am nächsten Tag meldet sich das schlechte Gewissen. Ist sie dazu verpflichtet, den Fiskus auf den Fehler hinzuweisen? Die Antwort lautet: Nein.

Irren ist menschlich und auch den Finanzbeamten unterlaufen manchmal Fehler. Deshalb sollten Sie sich auch Jahr für Jahr vor Abgabe Ihrer Steuererklärung eine Kopie davon machen. Mit Hilfe der Kopie können Sie den Steuerbescheid des Finanzamts, der einige Wochen später bei Ihnen ankommt, besser nachvollziehen und prüfen.

Schweigen kann bares Geld wert sein

Renate bekommt aufgrund eines Rechenfehlers vom Fiskus 300 Euro mehr überwiesen, als sie im Vorfeld ausgerechnet hatte. Sie fragt sich: Muss ich das Finanzamt auf den Fehler hinweisen? Oder mache ich mich sogar strafbar, wenn ich schweige? Die Antwort lautet ganz klar: Nein, der Steuerzahler ist nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf seine eigenen Fehler hinzuweisen. Das bestätigte auch das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 29. Oktober 2009 (Aktenzeichen 5 K 531/06).

übrigens:

Auch der Bundesfinanzhof, Deutschlands höchstes Steuergericht, ist einer Meinung mit den Richtern aus Sachsen-Anhalt. Die Quintessenz: Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgibt, muss das Finanzamt nicht auf seine Fehler hinweisen. Das Aktenzeichen zur Entscheidung lautet: VIII R 50/10.

 

Fiskus kann das Geld zurückfordern

Auch wenn die Erstattung schon vor Wochen auf Renates Konto eingegangen ist - bemerkt der Finanzbeamte seinen Fehler rechtzeitig, muss sie das Geld zurückzahlen. Denn bei einer "offenbaren Unrichtigkeit", wie einem Rechenfehler oder dem klassischen Zahlendreher, kann der Fiskus den Irrtum innerhalb der Festsetzungsfrist korrigieren. Diese Frist beträgt vier Jahre.

Achtung: Unzureichende Angaben ihrerseits müssen gemeldet werden

Sollten Sie anhand des Steuerbescheids aber erkennen, dass der Finanzbeamte den Fehler nur gemacht hat, weil Sie unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, sind Sie dazu verpflichtet, sich beim Fiskus zu melden. Machen Sie den Finanzbeamten nicht auf Ihre Falschangabe aufmerksam, kann das zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung führen.

Bei Fehlern zu Ihren Ungunsten Einspruch einlegen

Sie haben eine Rückzahlung erwartet und bekommen stattdessen einen Bescheid mit einer hohen Nachzahlung? Wenn Sie im Recht sind, sollten Sie Einspruch einlegen. Was Sie dabei beachten und welche Fristen Sie einhalten müssen, zeigt Ihnen unser Artikel Falscher Steuerbescheid, was nun?.

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