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Behindertengerechter Umbau: Kosten über mehrere Jahre absetzen?

Bauen Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung behindertengerecht um, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof entscheidet nun, ob das über mehrere Jahre geht.

 

Hinweis:

Dieser Artikel befindet sich im VLH-Archiv, dem Langzeitgedächtnis von www.vlh.de. Da sich die Gesetzeslage im Steuerrecht kontinuierlich verändert, ist dieser Artikel eventuell nicht mehr aktuell.

 


Olivers Vater kann fast nicht mehr laufen. Er fährt seit einem Jahr meistens im Rollstuhl. Nur kürzeste Strecken überbrückt er ohne Hilfe. Treppenlaufen kann er gar nicht mehr. Also hat Oliver die Wohnung im Erdgeschoss seines Hauses behindertengerecht umgebaut.

Damit hat er den alten Herrn näher bei sich. Und der 83-Jährige kann auf die ein oder andere technische Hilfe zurückgreifen, was ihm den Alltag spürbar erleichtert.

Hohe Kosten, kleiner Steuervorteil

Der hydraulische Sitz in der Badewanne, der Treppenlift, die Rollstuhlrampe, die Umstellung der Elektrik auf Fernbedienung – die Kosten für alle Umbauten summieren sich auf über 15.000 Euro. Immerhin kann Oliver seine Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung eintragen. Der Steuervorteil ist allerdings klein.

Die steuerliche Wirkung außergewöhnlicher Belastungen hängt in der Hauptsache von zwei Fragen ab: Liegen die Ausgaben unter der sogenannten zumutbaren Belastungsgrenze, kann man sie gar nicht von der Steuer absetzen. Sind die Kosten extrem hoch – wie bei Oliver – haben sie aber in der Regel nur einen vergleichsweise kleinen steuerlichen Effekt.

Warum ist der Effekt oft unverhältnismäßig klein? Weil man jedes Jahr nur maximal so viel Steuern zurückerstattet bekommt, wie man auch gezahlt hat.

Beispiel: Oliver kann zwar die Kosten absetzen. Aber nach Abzug aller Freibeträge und Werbungskosten von seinem zu versteuernden Einkommen, bleiben nur 7.000 Euro zu versteuerndes Einkommen übrig. Von den 15.000 Euro, die er für den behindertengerechten Umbau ausgegeben hat, bringen ihm also 8.000 Euro nichts in der Steuererklärung.

Im Zweifel Einspruch einlegen

Und genau dieses Detail könnte sich ändern. Die übrigen 8.000 Euro aus unserem Beispiel könnten dann über die folgenden Jahre verteilt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss dazu in einem Fall entscheiden. Urteilen die obersten Finanzrichter Deutschlands, dass die Kosten für einen behindertengerechten Umbau über mehrere Jahre verteilt werden können, könnte das Betroffenen zu kräftigen Steuerrückzahlungen verhelfen.

Unser Tipp: Sollte das Finanzamt so geltend gemachte Kosten ablehnen, können Sie Einspruch einlegen und auf das laufende Verfahren beim BFH verweisen (Anhängiges Verfahren, VI R 68/13). Zudem sollten Sie beantragen, das Verfahren ruhen zu lassen, bis das Gericht entschieden hat.

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